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Informationen zum Dokument  BGer 1B_658/2012  Materielle Begründung
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BGer 1B_658/2012 vom 11.02.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_658/2012
 
Urteil vom 11. Februar 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ SA,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andrea E. Rusca,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Kontosperre,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. Juli 2012
 
des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 2. März 2011 eröffnete die X.________ SA ein Konto bei der Bank Y.________ (im Folgenden: Bank).
 
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 übermittelte die Meldestelle für Geldwäscherei beim Bundesamt für Polizei eine Verdachtsmeldung nach Art. 305ter Abs. 2 StGB der Bank an die Staatsanwaltschaft Nidwalden (im Folgenden: Staatsanwaltschaft).
 
Gestützt darauf dehnte die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2011 die von ihr seit dem 16. Juli 2010 gegen verschiedene Personen geführte Strafuntersuchung aus. Gleichentags verfügte sie die Sperre des Kontos der X.________ SA.
 
Am 11. Januar 2012 ersuchte die X.________ SA die Staatsanwaltschaft um Zustellung der Verfügungen vom 16. Dezember 2011; überdies um Freigabe von Fr. 50'000.-- zu Deckung von Anwalts- und Verfahrenskosten sowie von Fr. 40'000.-- für die Entlöhnung der Geschäftsführer der X.________ SA.
 
Am 13. Januar 2012 übermittelte die Staatsanwaltschaft der X.________ SA die verlangten Unterlagen. Das Freigabegesuch wies sie ab.
 
B.
 
Gegen die Kontosperre und die Ablehnung des Freigabegesuchs erhob die X.________ SA Beschwerde. Diese wies das Obergericht des Kantons Nidwalden (Beschwerdeabteilung in Strafsachen) am 4. Juli 2012 ab.
 
C.
 
Die X.________ SA führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts und die Kontosperre seien aufzuheben.
 
D.
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde dürfte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt der angefochtene Entscheid keinen Endentscheid nach Art. 90 BGG dar. Er schliesst das Strafverfahren nicht ab, weshalb es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, weshalb dieser anfechtbar sein soll. Dazu wäre sie verpflichtet gewesen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen). Sodann setzt sie sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Soweit ihre Ausführungen mit dem vorliegenden Fall überhaupt etwas zu tun haben - was für die Darlegungen auf S. 3 unten bis S. 5 oben der Beschwerde nicht zutrifft - und verständlich sind, wiederholt sie nur das, was sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat. Das ist unzulässig (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.; Urteile 1C_273/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3; 4A_178/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 137 III 324; je mit Hinweisen).
 
Ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, kann jedoch dahingestellt bleiben, da sie ohnehin unbehelflich ist. Die Vorinstanz hat sich zu den Einwänden der Beschwerdeführerin geäussert. Ihre Erwägungen lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Die Beschwerde ist danach abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Nidwalden (Beschwerdeabteilung in Strafsachen) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Februar 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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