VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_40/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_40/2013 vom 15.02.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_40/2013
 
Urteil vom 15. Februar 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
L.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 9. Januar 2013.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 11. Januar 2013 (Poststempel) gegen den Sistierungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2013,
 
in Erwägung,
 
dass die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) mit Verfügung vom 10. November 2011, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 2. April 2012, den Anspruch des verstorbenen B.________ auf Versicherungsleistungen mangels Vorliegens einer Berufskrankheit verneint hat, wogegen L.________, die Witwe des Verstorbenen, beschwerdeweise beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich opponiert hat,
 
dass L.________ ferner mit Eingabe vom 3. Januar 2012 ein Ablehnungsbegehren gegen die Zürich stellen liess, welches diese mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2012 abschlägig beschied,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (Entscheid vom 15. Oktober 2012),
 
dass L.________ hiegegen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt, welches Verfahren zurzeit hängig ist (8C_994/2012),
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Versicherungsleistungsstreitigkeit bis zum abschliessenden Urteil im bundesgerichtlichen Prozess 8C_994/2012 mit Verfügung vom 9. Januar 2013 sistiert hat,
 
dass es sich bei der angefochtenen Sistierungsverfügung um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid handelt (vgl. Urteil [des Bundesgerichts] 9C_102/2012 vom 7. Februar 2012 mit Hinweis),
 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht gegeben ist,
 
dass die Beschwerdeführerin weder darlegt noch ersichtlich ist, worin durch die angefochtene Sistierung der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bestehen sollte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass in der Beschwerde sodann ebenfalls nicht in hinreichend substanziierter Weise begründet wird, inwiefern die Sistierung des Verfahrens das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f.; Urteil [des Bundesgerichts] 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 4.2),
 
dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Februar 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).