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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1003/2011  Materielle Begründung
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BGer 2C_1003/2011 vom 18.02.2013
 
2C_1003/2011
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 18. Februar 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schilling,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einfuhrumsatzsteuer; Wartung im Ausland,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 1. November 2011.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die X.________ AG, damals mit Sitz in A.________/ZH, heute in B.________/ZH, bezweckt statutengemäss den Betrieb eines gewerbsmässigen Taxiflug-Unternehmens, das gewerbsmässige Ein- und Verchartern sowie das Halten und den Vertrieb von Flugzeugen. Die Gesellschaft verfügt über ein "Air Operator Certificate" (AOC) und ist seit dem Jahr 1988 im Besitz einer Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zur Beförderung von Personen und Gütern im Nichtlinienverkehr ("Bedarfsluftverkehr"). Gemäss Luftfahrzeugregister war die X.________ AG in den hier interessierenden Jahren 2001 bis 2007 die "Haupthalterin" der Flugzeuge HB-S.________ (Falcon 2000EX) und HB-T.________ (Falcon 900EX). Als deren "Haupteigentümer" wies das Luftfahrzeugregister im ersten Fall die Y.________ SA aus, im andern Fall die ebenfalls in der Schweiz ansässige, nunmehr aber liquidierte Z.________ AG.
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B. Zwischen der X.________ AG und den beiden Eigentümergesellschaften bestanden verschiedene Verträge, die sich im Wesentlichen aus einer Leasing- und einer Operation-Komponente zusammensetzten. 70 bis 80 Prozent des Umsatzes erzielte die X.________ AG ab dem Jahr 2006 mit der Beförderung von Personen, die weder ihr noch den Eigentümergesellschaften nahe stehen. Die Umsätze aus internationalen Flügen überwogen jene aus dem Binnenluftverkehr.
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C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 verpflichtete die Eidgenössische Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Schaffhausen, die X.________ AG zur nachträglichen Bezahlung einer Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von Fr. 71'769.50. Anlass bildeten Wartungsarbeiten an den Flugzeugen im Betrag von Fr. 944'335.--, welche die X.________ AG im Zollausland hatte vornehmen lassen und von denen die Eidgenössische Zollverwaltung ausging, sie unterlägen der Einfuhrumsatzsteuer. Die gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde wies die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, mit Beschwerdeentscheid vom 21. Oktober 2010 ab. Dagegen wandte sich die X.________ AG an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde am 1. November 2011 guthiess (Urteil A-8136/2010).
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D. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 erhebt die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das angefochtene Urteil vom 1. November 2011 sei aufzuheben und der Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion vom 21. Oktober 2010 sei zu bestätigen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 138 III 471 E. 1 S. 475; 137 III 417 E. 1 S. 417).
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1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den (End-) Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mit Blick auf die allgemeinen Eintretensvoraussetzungen grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, 83, 86 Abs. 1 lit. a, 90 BGG). Im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer verweist die Mehrwertsteuer- unter Vorbehalt abweichender eigener Bestimmungen auf die Zollgesetzgebung (im interessierenden Zeitraum: Art. 72 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG 1999; AS 2000 1300]). In der Folge findet sich in Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) der Rückverweis auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die Eidgenössische Zollverwaltung ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG und Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. c der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement [OV-EFD; SR 172.215.1]; Urteil 2C_774/2011 vom 3. Januar 2012 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.3. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133 III 545 E. 2.2. S. 550).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
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1.5. Streitgegenstand bildet eine Mehrwertsteuerforderung, welche die Jahre 2002 bis 2007 betrifft. Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG 2009; SR 641.20) in Kraft getreten. Aufgrund von Art. 112 Abs. 1 MWSTG 2009 bleiben in Bezug auf das materielle Recht grundsätzlich die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (Urteil 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.5 mit Hinweis). Massgebend ist demzufolge das bereits erwähnte Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG 1999; AS 2000 1300), das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten war.
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 MWSTG 1999 erhebt der Bund eine Mehrwertsteuer, d. h. eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug. Sie soll den Konsum der (End-) Verbraucher erfassen (BGE 138 II 251 E. 2.1 S. 253; 123 II 295 E. 5a S. 301). Von der allgemeinen objektiven Steuerpflicht ist auszugehen, soweit das Gesetz keine echte (Befreiung des Umsatzes mit Recht zum Vorsteuerabzug; Art. 19 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 MWSTG 1999) oder unechte (Befreiung des Umsatzes ohne Recht zum Vorsteuerabzug; Art. 18 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 MWSTG 1999) Ausnahme vorsieht. In Ergänzung zu den Inlandumsätzen gemäss Art. 5 MWSTG 1999 löst auch die Einfuhr von Gegenständen ins Inland die Mehrwertsteuer aus (Art. 72 ff. MWSTG 1999).
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2.2. Eine echte Ausnahme von der Inlandumsatzsteuer findet sich namentlich in Art. 19 Abs. 2 Ziff. 7 MWSTG 1999. Danach sind von der Steuer befreit:
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2.3. Im Einfuhrverhältnis besteht Steuerfreiheit, soweit Gegenstände in das Zollinland eingeführt werden, deren Umsätze im Inland nach Art. 19 Abs. 2 Ziff. 7 MWSTG 1999 von der Steuer befreit wären. Dies ergibt sich aus Art. 74 Ziff. 11 MWSTG 1999 (bzw. aufgrund des gleichlautenden Art. 74 Abs. 1 Ziff. 10 MWSTG 1999 in der Fassung vom 18. März 2005 [AS 2007 1411]). Auf diese Weise sollen Inlandlieferungen und Einfuhren von Gegenständen gleichgestellt werden (Parlamentarische Initiative Dettling. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates [BBl 1996 V 713, insb. 799]). Dementsprechend ist eine gleichartige Behandlung von Art. 19 Abs. 2 Ziff. 7 und Art. 74 Ziff. 11 MWSTG 1999am Platz ( PASCAL Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, 2009, S. 399 N. 696; vgl. auch Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, 2. Aufl., 2003, N. 1840).
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Erwägung 3
 
3.1. Anlass zur nachträglichen Mehrwertsteuerforderung der Eidgenössischen Zollverwaltung, geltend gemacht im Weg von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), gaben die im Zollausland vorgenommenen Wartungsarbeiten an den beiden Flugzeugen. Unbestritten ist, dass die Wiedereinfuhr (sog. "Wiedereinflug") der zuvor aus dem zollrechtlich freien inländischen Verkehr ins Ausland verbrachten Flugzeuge an sich unter den gegebenen Umständen keine schweizerische Einfuhrumsatzsteuer nach sich zieht. Fraglich ist hingegen, wie es sich mit der Erfassung der im Ausland an den Flugzeugen vorgenommenen Leistungen verhält (Art. 76 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 74 MWSTG 1999).
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3.2. Die Eidgenössische Zollverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, die Wartungsarbeiten lösten [nur] dann keine Einfuhrumsatzsteuer aus, wenn sie durch das Luftverkehrsunternehmen selbst veranlasst und die Arbeiten an einem begünstigten (steuerbefreiten) Luftfahrzeug ausgeführt worden seien. Ein begünstigtes Luftfahrzeug kennzeichne sich dadurch, dass es vom Luftverkehrsunternehmen entweder durch Einfuhr oder im Inland kaufweise (Art. 6 Abs. 1 MWSTG 1999) bzw. aufgrund einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung erworben worden sei (Art. 6 Abs. 2 lit. b MWSTG 1999). Zudem sei zu verlangen, dass das Eigentum bzw. der Miet- oder Leasingvertrag bei Wiedereinfuhr noch bestehe.
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3.3. Die Steuerpflichtige hält dem entgegen, ihr stehe das "hundertprozentige, alleinige Nutzungsrecht" an den Flugzeugen zu. Sie allein habe die Werkverträge mit den ausländischen Wartungsbetrieben abgeschlossen. Ungeachtet der Rechtsform des Vertrags zwischen den Eigentümergesellschaften und ihr sei der Befreiungstatbestand erfüllt.
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Erwägung 4
 
4.1. Vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiung ausgenommen sind von vornherein Luftverkehrsunternehmen, die über keine Bewilligung zur gewerbsmässigen Luftfahrt im Beförderungs- oder Charterverkehr verfügen (Willy Leutenegger, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], mwst.com, 2000, N. 7 zu Art. 19 Abs. 2 Ziff. 7 MWSTG 1999). Die Vorinstanz hält hierzu in für das Bundesgericht verbindlicher Weise fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), die Steuerpflichtige verfüge über ein "Air Operator Certificate" (AOC). Seit dem Jahr 1988 sei sie im Besitz einer Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. Die Eigenschaften eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0) sind mithin gegeben, ebenso wie aufgrund der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unbestritten ist, dass die von der Steuerpflichtigen erbrachten Umsätze überwiegend mit internationalen Flügen erzielt wurden.
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4.2. Zu den typischen Leistungsbeziehungen zwischen der Betreibergesellschaft und deren Kunden hat sich das Bundesgericht bereits kurz nach Einführung der Mehrwertsteuer ausgesprochen. Bedingt durch den unterschiedlichen Ort der Leistung (Art. 13 f. MWSTG 1999) ist die Überlassung des Luftfahrzeugs zum Gebrauch oder zur Nutzung (ohne oder mit Bedienungspersonal; Lieferung) von der Dienstleistung zu unterscheiden, die in der Beförderung von Personen oder Gütern besteht (Urteile 2C_195/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2.1, in: ASA 79 S. 636, StR 64/2009 S. 33; 2A.689/2004 vom 12. September 2005 E. 3.3, in: StR 61/2006 S. 553; 2A.726/2004 vom 25. August 2005 E. 2.3, in: StR 61/2006 S. 238; 2A.314/1998 vom 27. Februar 2001 E. 3, in: ASA 73 S. 316, RDAF 2001 II 59; 2A.55/1999 vom 23. Januar 2001 E. 5, in: ASA 71 S. 564, vgl. auch Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., N. 938 ff.; zum Chartervertrag: BGE 115 II 108 E. 4 S. 109 f.; 83 II 231 E. 2 S. 234 ff.; Walter Müller, Der Chartervertrag, in: Innominatverträge, Festgabe Walter R. Schluep, 1988, S. 215).
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4.3. Vorliegend steht freilich die Vertragsbeziehung zwischen der Betreiber- und der Eigentümergesellschaft im Brennpunkt. Streitig ist, ob das Vorliegen eines "begünstigten" Luftfahrzeugs u. a. davon abhängt, dass das Luftverkehrsunternehmen das Luftfahrzeug selber eingeführt oder im Inland zum Gebrauch oder zur Nutzung erlangt hat. Zu diesem Aspekt lässt sich dem Normtext von 2001 keine ausdrückliche Anordnung entnehmen. Erst das revidierte Recht von 2010 spricht sich darüber aus. Danach wird verlangt, dass das Luftverkehrsunternehmen das Luftfahrzeug 
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4.4. Diese gesetzliche "Klarstellung" ist kritisiert worden. Wie bei den übrigen Tatbestandsvarianten dürfe es auf die Art des Erwerbs des Luftfahrzeugs nicht ankommen. Die Steuerbefreiung solle vielmehr "das Luftfahrtunternehmen als solches [erfassen], das im gewerblichen Luftverkehr tätig ist" (so Regine Schluckebier, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG, 2012, N. 115 zu Art. 23 MWSTG 2009; dies. scheinbar zustimmend in N. 57 zu Art. 53).
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4.5. Der Begriff des Aircraft-Mangement-Vertrags ist vielschichtig und vertragsrechtlich, da er keinem gesetzlich geregelten Vertragsverhältnis entspringt, unscharf gefasst ( Pascal G. Favre/Pierre Tercier, Les contrats spéciaux, 4. Aufl., 2009, N. 4995). Für die Zwecke der Mehrwertsteuer umschreibt das Bundesgericht in seiner Praxis das "Aircraft Management" als Verwalten und Betreiben von Luftfahrzeugen, die im Eigentum einer anderen natürlichen oder juristischen Person stehen. Um den Aircraft-Management-Vertrag mit dem Eigentümer erfüllen zu können, bezieht der Operator als Halter des Luftfahrzeugs die für den Betrieb und die Verwaltung erforderlichen Leistungen von Dritten oder erbringt diese Leistungen mit eigenen Mitteln. Bei den von Dritten bezogenen Leistungen kann es sich um Lieferungen (z. B. Bezug von Treibstoffen, Catering, Wartungs- und Reparaturleistungen) oder um Dienstleistungen im In- oder Ausland handeln. Die von Dritten bezogenen und die selbst erbrachten Leistungen werden vertragstypisch der Eigentümergesellschaft in Rechnung gestellt (Urteile 2C_904/2008 vom 22. Dezember 2009 E. 5.2, in: StR 65/2010 S. 344; 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.5, in: StR 63/2008 S. 288).
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4.6. Die Steuerpflichtige war in den Jahren 2001 bis 2007 die "Haupthalterin" der Flugzeuge Falcon 2000EX und Falcon 900EX, während das Eigentum je einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft zustand. Das Vertragsgeflecht um die beiden Luftfahrzeuge setzt sich nach den Feststellungen der Vorinstanz hauptsächlich aus einer Leasing- und einer Operating-Komponente zusammen. Das steuerpflichtige Luftverkehrsunternehmen übernahm die Aufgabe, das gesamte "Operating" des Flugzeugs zu besorgen, zudem das Flugzeug von der Eigentümergesellschaft "exklusiv zu leasen zwecks exklusiver gewerbsmässiger Vercharterung des Flugzeugs durch den Operator".
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4.7. Vor diesem Hintergrund vermag auch der rechtliche Schluss der Vorinstanz zu überzeugen, wonach zwischen der Steuerpflichtigen und den beiden Eigentümergesellschaften mehrwertsteuerlich von einer Lieferung auszugehen sei. Die Tätigkeit der Steuerpflichtigen reicht mit Blick auf die tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie vorinstanzlich festgestellt wurden, spürbar über blosse Management-Leistungen im vertragstypischen Sinne hinaus. Unter Beanspruchung des Leasingvertrags setzte sie die Luftfahrzeuge, gemessen am erzielten Umsatz, zumindest ab dem Jahr 2006 weit überwiegend für eine von ihr und den Eigentümergesellschaften unabhängige Kundschaft ein. Soweit im Rahmen der gewerbsmässigen Personenbeförderung nahestehende Personen transportiert wurden, hatten auch diese eine dem Drittvergleich genügende "Charter Fee" zu entrichten.
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4.8. Billigen die Eigentümergesellschaften hier die weit überwiegenden Beförderungen unabhängiger Dritter, tritt die Operating- gegenüber der Leasing-Komponente zurück und ist die Steuerbefreiung für die Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer zu gewähren. Dies gebieten bereits die leitenden Prinzipien der Mehrwertsteuer. Der Befreiungstatbestand stellt sich als Folge des Gebots der Wettbewerbsneutralität dar (Art. 1 Abs. 2 MWSTG 1999; Urteile 2C_836/2009 vom 15. Mai 2012 E. 6.3.4; 2C_632/2007 vom 7. April 2008 E. 2, in: ASA 77 S. 354) bzw. des Bestimmungslandprinzips, das dieses im grenzüberschreitenden Leistungsverhältnis verdeutlicht (Philip Robinson, in: Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl., 2012, § 33 N. 19; Mollard/Oberson/Tissot Benedetto, a.a.O., S. 90 N. 318).
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Erwägung 5
 
5.1. Das Mehrwertsteuerrecht der Europäischen Union kann bei der Anwendung des schweizerischen Rechts als Erkenntnisquelle und Auslegungshilfe dienen, soweit das inländische Mehrwertsteuerrecht nicht ausdrücklich und bewusst von der Regelung der EU abweicht und einen eigenständigen Weg beschreitet (BGE 138 II 251 E. 2.5.1 S. 259; 125 II 480 E. 7a S. 487 f.; 124 II 193 E. 6a S. 203 f.; Jean-Marc Rivier, L'interprétation des règles de droit qui régissent la Taxe sur la Valeur Ajoutée, in: ASA 63 S. 355 ff., insb. 365; Schaller/Sudan/Scheuner/Huguenot, TVA annotée, 2005, S. 17 zu Art. 1 MWSTG 1999 mit zahlreichen Hinweisen; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., N. 79 f.; Klaus A. Vallender, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., 2008, N. 24 ff., insb. 26 zu Art. 130 BV; Manuel R. Vogel, Grenzüberschreitender Dienstleistungs- und Warenverkehr im Lichte der Mehrwertsteuer, 2003, S. 8).
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5.2. Der landesrechtliche Befreiungstatbestand im Bereich der Luftfahrt wurde auch im Hinblick auf das Richtlinienrecht der Europäischen Union geschaffen (Urteil 2C_836/2009 vom 15. Mai 2012 E. 6.3.4, in: StR 67/2012 S. 540). Seit Einführung der Mehrwertsteuer in der Schweiz herrscht das Bestreben, im hier interessierenden Bereich (Art. 19 Abs. 2 Ziff. 7 bzw. Art. 74 Ziff. 11 MWSTG 1999) Einklang mit dem Recht der EU herzustellen. Schon in seinem Kommentar zum seinerzeitigen Art. 15 Abs. 2 lit. h der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV 1994; AS 1994 1464) legte das Eidgenössische Finanzdepartement Wert auf die Feststellung, die Norm sei "eurokompatibel" (BBl 1994 III 530, insb. 549). Ähnliches tat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates in ihrem Bericht zur Parlamentarischen Initiative Dettling (BBl 1996 V 713, insb. 755).
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5.3. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geht in seiner Praxis - hier zu Art. 15 Ziff. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1) - vom Grundsatz der steuerlichen Neutralität aus (Urteile vom 19. Juli 2012 C-33/11 
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5.4. Wenn [auch] die Eigentümergesellschaft, die selber keine Luftverkehrsleistungen erbringt, als begünstigte Unternehmung in Betracht fällt, vermag eine Betreibergesellschaft diese Rechtswohltat umso mehr anzurufen. Der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtskonform.
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6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Eidgenössische Zollverwaltung hat damit die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65, 66 Abs. BGG), da sie mit ihren Anträgen Vermögensinteressen wahrnimmt (Art. 66 Abs. 4 BGG; Urteil 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 6.1, in: StR 67/2012 S. 828). Zudem hat sie der Steuerpflichtigen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Februar 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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