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Informationen zum Dokument  BGer 4D_99/2012  Materielle Begründung
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BGer 4D_99/2012 vom 18.02.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_99/2012
 
Urteil vom 18. Februar 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, ,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 10. September 2012.
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Präsidentin II des Bezirksgerichts Aarau vom 25. Juni 2012 beim Obergericht des Kantons Aargau mit Beschwerde anfocht;
 
dass das Obergericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. September 2012 eine letzte Frist von zehn Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- ansetzte;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. November 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Verfügung des Obergerichts vom 10. September 2012 mit Beschwerde anzufechten;
 
dass das Obergericht in der Zwischenzeit das Verfahren weiter geführt hatte, indem es mit Verfügung vom 5. November 2012 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. September 2012 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und ihm nochmals eine letzte Frist von zehn Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- ansetzte;
 
dass demnach die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, weil die damit angefochtene Verfügung vom 10. September 2012 durch jene vom 5. November 2012 ersetzt worden ist;
 
dass im Übrigen die Rechtsschrift vom 26. November 2012 die formellen Anforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 in Verbindung mit Art. 117 BGG) offensichtlich nicht erfüllt;
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Februar 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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