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Informationen zum Dokument  BGer 5A_909/2012  Materielle Begründung
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BGer 5A_909/2012 vom 19.02.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_909/2012
 
Urteil vom 19. Februar 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Regionales Betreibungsamt Oberer Sempachersee,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Gebührenrechnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 15. November 2012 (2K 12 9).
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Regionale Betreibungsamt Oberer Sempachersee stellte Y.________ in der von X.________ angehobenen Betreibung Nr. xxxx am 22. Mai 2012 den Zahlungsbefehl für die Forderung von Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% ab 15. Februar 2008 zu. Am gleichen Tag übermittelte es X.________ das Doppel des Zahlungsbefehls und die Kostenrechnung über insgesamt Fr. 110.--. Dagegen wandte sich X.________ an das Bezirksgericht Willisau als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Im Wesentlichen stellte er das Begehren, die Kosten auf Fr. 96.-- herabzusetzen. Der Beschwerde war gemäss Entscheid vom 6. Juni 2012 kein Erfolg beschieden.
 
B.
 
Die daraufhin beim Obergericht des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs von X.________ erhobene Beschwerde wurde am 15. November 2012 ebenfalls abgewiesen.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 ist X.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides sowie die Festsetzung der Kostenrechnung auf Fr. 96.--.
 
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art.72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Betreibender steht dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 5A_732/2009 vom 4. Februar 2010 E. 1. 2, nicht publiziert in BGE 136 III 155).
 
1.2 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG).
 
2.
 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Kostenrechnung für die Zustellung eines Zahlungsbefehls.
 
2.1 Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass das Betreibungsamt am 14. Mai 2012 einen ersten und am 16. Mai 2012 einen zweiten Versuch unternommen hat, dem Betriebenen den Zahlungsbefehl zuzustellen. Beim zweiten Versuch habe das Betreibungsamt diesem eine Abholungseinladung hinterlassen, welcher er gefolgt sei.
 
2.2 Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. Dem Betriebenen steht - ungeachtet einer inzwischen verbreiteten Praxis - kein Anspruch auf Erhalt einer vorgängigen Abholungseinladung für einen Zahlungsbefehl zu, was das Bundesgericht bereits verschiedentlich festgehalten hat. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Betriebenen, den Zahlungsbefehl auf dem Amt entgegen zu nehmen (BGE 138 III 25 E. 2.1 S. 26; 136 III 155 E. 3.1 S. 156, je mit Hinweisen). Der Versuch des Betreibungsamtes, den Zahlungsbefehl vorab postalisch zuzustellen, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er in jedem Fall auf einer Abholungseinladung besteht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass das Betreibungsamt entscheide, in welcher Weise der Zahlungsbefehl zuzustellen sei (vgl. GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 13 zu Art. 72 SchKG). Sie hat überdies zutreffend auf die Pflicht des Betreibungsamtes hingewiesen, eine Amtshandlung beförderlich vorzunehmen und dabei auch die Interessen des Betreibenden zu wahren (vgl. WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 3 zu Art. 71 SchKG).
 
2.3 Soweit der Beschwerdeführer - wie bereits im kantonalen Verfahren - bestreitet, dass im vorliegenden Fall zwei Zustellungsversuche erfolgt sind, stellt er den vorinstanzlichen Sachverhalt in Frage. Er tut dies ohne jegliche Begründung und in klarem Widerspruch zu den Vermerken auf dem Doppel des Zahlungsbefehls. Dieser Beleg findet sich in den vom Betreibungsamt eingereichten Akten und stellt - anders als der Beschwerdeführer meint - kein unzulässiges Novum dar. Zudem hatte er auf die einlässliche Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Kostenrechnung unaufgefordert geantwortet. Es bleibt dabei, dass der Betriebene der Abholungseinladung Folge leistete, welche ihm anlässlich des zweiten erfolglosen Zustellungsversuchs überlassen wurde.
 
2.4 Das Betreibungsamt erhob für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls eine Gebühr von Fr. 90.--. Dieser Ansatz bewegt sich aufgrund der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 50'000.-- im in Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG festgelegten Rahmen. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer die Gebührenrechnung von Fr. 110.-- insgesamt, ohne jedoch auf den Betrag von Fr. 90.-- einzugehen. Auch zu den weiteren Positionen der Kostenrechnung, welche ihm die Vorinstanz ausführlich erläutert hat, nimmt er nicht im Einzelnen Stellung. Stattdessen besteht er einzig darauf, dass in jedem Fall der Zustellung des Zahlungsbefehls eine Abholungseinladung vorangehen muss, womit für die in Rechnung gestellten Kosten keine Grundlage bestehe. Mit diesem Vorbringen kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach (E. 1.2).
 
3.
 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Februar 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Levante
 
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