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Informationen zum Dokument  BGer 9C_131/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_131/2013 vom 19.02.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_131/2013
 
Urteil vom 19. Februar 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
F.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Erlenring 2, 6343 Rotkreuz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 8. Februar 2013 gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2012,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag auf materielle Beurteilung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht enthält, der Begründung indessen in keiner Weise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach im Falle einer gegen Empfangsbestätigung versandten Sendung rechtsprechungsgemäss die - widerlegbare - Vermutung gilt, der Postangestellte habe die nach erfolglosem Zustellungsversuch auszustellende Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder ins Postfach des Empfängers gelegt und das Zustelldatum im Zustellbuch korrekt eingetragen, womit im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung - aus welchen Gründen auch immer - bestreitet (SZZP 2009 S. 24, 9C_753/2007 E. 3 mit Hinweisen),
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Februar 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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