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Informationen zum Dokument  BGer 5A_93/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_93/2013 vom 22.02.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_93/2013
 
Urteil vom 22. Februar 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ehescheidung (Kindesunterhalt),
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG der (geschiedenen, im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Ehefrau gegen den Entscheid (Ehescheidung) vom 11. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das u.a. festgestellt hat, dass der Beschwerdegegner zur Zeit keine finanziellen Beiträge an den Unterhalt der beiden Kinder der Parteien leisten könne,
 
in das nachträgliche Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht (soweit für das bundesgerichtliche Verfahren erheblich) erwog, entgegen dem erstinstanzlichen Urteil dürfe dem Beschwerdegegner kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, eine solche Anrechnung setze nämlich (nebst der Zumutbarkeit) die Möglichkeit der Realisierung eines höheren als des tatsächlich erzielten Einkommens voraus (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121), an dieser Voraussetzung fehle es, zwar stünde der Verlust der schweizerischen Aufenthaltsbewilligung des nach Z.________ zurückgekehrten Beschwerdegegners einem neuerlichen Einreisegesuch nicht entgegen, indessen würde diesem als unqualifiziertem Arbeiter eine erneute Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erteilt (Art. 23 Abs. 1 AuG, SR 142.20), in Z.________ habe 2011 der durchschnittlich Nettolohn (bei einer Arbeitslosenrate von 27.6%) 417 Euro betragen, der Beschwerdegegner sei daher zur Zeit ausserstande, Unterhaltsbeiträge an die beiden unter der mütterlichen Sorge stehenden Kinder in der Schweiz zu leisten,
 
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
 
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt, weshalb das Bundesgericht von den obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen auszugehen hat und die davon abweichenden Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin (namentlich diejenigen über die angeblich günstigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners) unbeachtlich zu bleiben haben, zumal neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin ausgeschlossen sind (Art. 99 BGG),
 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
 
dass zwar die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht die Verweigerung von Kinderunterhaltsbeiträgen beanstandet, jedoch - abgesehen von ihren unzulässigen Sachverhaltsschilderungen - nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass es insbesondere nicht genügt, dem Beschwerdegegner kriminelles Verhalten vorzuwerfen und sich über die unterbliebene Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen zu empören,
 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 11. Dezember 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Februar 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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