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Informationen zum Dokument  BGer 6B_64/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_64/2013 vom 26.02.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_64/2013
 
Verfügung vom 26. Februar 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Bank X.________ OJSC,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Martin Burkhardt und/oder Cesare De Santis,
 
Rechtsanwälte,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
 
An der Aa 4, 6301 Zug,
 
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Aepli,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellung (Urkundenfälschung); Willkür etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 29. November 2012.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 19. Februar 2013 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Februar 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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