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Informationen zum Dokument  BGer 1B_41/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_41/2013 vom 27.02.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_41/2013
 
Urteil vom 27. Februar 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Arnold,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800 Zofingen.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts mehrfacher Sachbeschädigungen, mehrfacher Nötigung und Beschimpfung sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Der Beschuldigte wurde am 3. Oktober 2012 verhaftet und (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) am 8. Oktober 2012 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt (vorläufig bis am 3. Januar 2013). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom 8. November 2012 ab.
 
B.
 
Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2012 teilweise gut. Es hob den obergerichtlichen Entscheid vom 8. November 2012 auf und wies die Haftsache an die Vorinstanz zurück zur unverzüglichen Prüfung von weiteren Haftgründen (Wiederholungs- und Ausführungsgefahr) im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen. Dabei ordnete das Bundesgericht bei den kantonalen Behörden das sofortige Einholen eines psychiatrischen Kurzgutachtens zur Gefährlichkeitsprognose des Beschuldigten an (Verfahren 1B_705/ 2012). Mit Entscheid vom 21. Dezember 2012 wies das Obergericht (im Rückweisungsverfahren) die Beschwerde gegen die Haftanordnung neuerlich ab.
 
C.
 
Mit Entscheid vom 28. Dezember 2012 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft um zwei Monate (vorläufig bis am 3. März 2013). Mit Beschwerde vom 8. Januar 2013 beantragte der Beschuldigte, der Haftverlängerungsentscheid vom 28. Dezember 2012 sei aufzuheben, und er sei sofort aus der Haft zu entlassen. Am 21. Januar 2013 wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, auch diese Beschwerde ab.
 
D.
 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 21. Januar 2013 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 1. Februar 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine sofortige Haftentlassung.
 
Ebenfalls am 1. Februar 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Sie beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtete. Der Beschwerdeführer replizierte am 22. Februar 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. StPO sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe zwischen Januar 2011 und Oktober 2012 diverse Sachbeschädigungen begangen, zulasten seiner von ihm geschiedenen früheren Ehefrau (nachfolgend: Geschädigte), deren Arbeitgebers, zwei ihrer Schwestern sowie seiner Nachbarn. Insbesondere habe er Autopneus zerstochen und die Karosserie von Personenwagen zerkratzt bzw. mit Farbe besprayt. Im November 2010, während des damals hängigen Scheidungsverfahrens, habe er einer Drittperson gegenüber angeblich geäussert, dass er der Geschädigten "den Hals umdrehen" werde, da diese Ehebruch begangen habe. Am 6. September 2011 habe er die am Steuer ihres Personenwagens sitzende Geschädigte mit seinem eigenen Fahrzeug bedrängt bzw. zum Ausweichen genötigt. Trotz eines gerichtlich verfügten Annäherungsverbotes habe er sich der Geschädigten damals auf weniger als 50 Meter Abstand genähert und sie mehrmals beschimpft bzw. bedroht. Durch sein Verhalten habe sich die Geschädigte in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gefühlt, was den dringenden Tatverdacht der Nötigung (bzw. des sogenannten "Stalking") begründe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen den dringenden Tatverdacht von Vergehen (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO) nicht dahinfallen (vgl. dazu BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. mit Hinweisen). Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes verwiesen werden.
 
3.
 
Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer, es bestünden nach wie vor keine ausreichenden besonderen Haftgründe. Bei der Bejahung von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr sei die Vorinstanz sowohl in materiellrechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht von den Erwägungen des Bundesgerichtes (in dessen Urteil vom 10. Dezember 2012) abgewichen. Insbesondere hätten bisher weder die Vorinstanz, noch die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Kurzgutachten eingeholt (zur entscheiderheblichen Frage einer allfälligen Rückfalls- bzw. Ausführungsgefahr für schwer wiegende Delikte). Darin liege auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen.
 
3.1 Im angefochtenen Entscheid wird zu den besonderen Haftgründen und zur bisher noch nicht erfolgten psychiatrischen Begutachung des Beschuldigten Folgendes erwogen:
 
Es sei ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer "bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft sofort weitere einschlägige Delikte, insbesondere Sachbeschädigungen und Nötigungen, mithin damit und mit seiner familiären Situation zusammenhängende Taten im Sinne schwerer Vergehen oder Verbrechen gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO begehen würde". Sie, die Vorinstanz, sei in ihrem konnexen Beschwerdeentscheid vom 8. November 2012 (betreffend Haftanordnung) noch fälschlich davon ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten bereits in Auftrag gegeben hatte. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 10. Dezember 2012 "unmissverständlich festgehalten", dass es sich jedenfalls aufdränge, unverzüglich ein Kurzgutachten zur Frage der Rückfalls- bzw. Ausführungsgefahr für schwerwiegende Delikte oder wenigstens einen mündlichen Zwischenbericht anzufordern. Unter diesen Umständen sei es "nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Haftverlängerungsgesuchs vom 17. Dezember 2012 noch immer kein Gutachten in Auftrag gegeben" habe.
 
"Selbstredend" könne die blosse Weiterführung der Untersuchung (bzw. die Prüfung eines Schuldinterlokuts) vorliegend nicht dazu führen, die Haft ohne Gutachten zur Frage der Rückfalls- und Ausführungsgefahr für schwerwiegende Delikte aufrecht zu erhalten. Dennoch erscheine dem Obergericht "eine Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate, bis maximal zum 3. März 2013, angesichts des Beschleunigungsgebots gerade noch zulässig". Es obliege der Staatsanwaltschaft, die noch zur Verfügung stehende Zeit zu nutzen, um wenigstens ein Kurzgutachten erhältlich zu machen. Sollte ein solches bis zum genannten Datum nicht vorliegen, erscheine der Vorinstanz eine weitere Haftverlängerung ohne Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen "kaum mehr denkbar" (angefochtener Entscheid, S. 3 f., E. 1.3.2-1.3.3).
 
3.2 In seinem konnexen Urteil 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 verneinte das Bundesgericht das Bestehen von Kollusionsgefahr (E. 2.1-2.6). Nicht geprüft hatten die kantonalen Instanzen damals die besonderen Haftgründe der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) bzw. der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) sowie die Möglichkeit ausreichender Ersatzmassnahmen. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht Folgendes: Sobald das psychiatrische Gutachten vorliege, hätten die kantonalen Instanzen dieses bei der Prüfung von Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr beizuziehen. Falls dieses noch nicht erstellt werden konnte, dränge es sich angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) auf, dass die kantonalen Behörden beim beauftragten Experten vorab ein Kurzgutachten zur Frage der Rückfalls- bzw. Ausführungsgefahr für schwer wiegende Delikte - oder wenigstens einen mündlichen Zwischenbericht - unverzüglich anfordern (Urteil 1B_705/ 2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.11). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten in diesem Sinne teilweise gut.
 
3.3 Angesichts des seither eingetretenen weiteren Zeitablaufs wäre diesen Erwägungen umso mehr im (hier zu beurteilenden) Haftverlängerungsverfahren Rechnung zu tragen gewesen. Das Urteil 1B_705/ 2012 vom 10. Dezember 2012 wurde sowohl dem Obergericht, als auch der Staatsanwaltschaft je am 13. Dezember 2012 eröffnet. Mit ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2013 reichte die Staatsanwaltschaft diverse Akten ein. Demnach hat sie am 1. Februar 2013 den Psychiatrischen Diensten Aargau (Klinik Königsfelden) nun den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung gegeben. Gleichzeitig teilte sie den für die Begutachtung Verantwortlichen mit, dass für die Frage des Bestehens von Haftgründen die Gefährlichkeitseinschätzung entscheiderheblich sei. Deshalb lade sie, die Staatsanwaltschaft, die begutachtende Person ein, die betreffende Frage vorab, "wenn möglich bis zum 27. Februar 2013", zu beantworten. Auf einer der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2013 ebenfalls beigelegten Aktennotiz (gleichen Datums) wird festgehalten, dass der zuständige Gutachter am 18. Februar 2013 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, dass "eine Exploration" des Beschuldigten "bereits stattgefunden" habe und das fragliche Kurzgutachten (zur Gefährlichkeitsprognose) voraussichtlich bis zum 27. Februar 2013 vorgelegt werde.
 
3.4 Wie sich aus den Akten ergibt, haben weder die Staatsanwaltschaft, noch die Vorinstanz den haftrichterlichen prozessualen Anweisungen des Bundesgerichtes Nachachtung verschafft. Die Untersuchungsbehörde hat weder ein psychiatrisches Kurzgutachten zur Frage der Rückfalls- bzw. Ausführungsgefahr für schwer wiegende Delikte unverzüglich angefordert, noch (wenigstens) eine mündliche Gefährlichkeitseinschätzung des Gutachters. Vielmehr hat sie mit diesen (angesichts der Haftfortdauer sehr dringlichen) Untersuchungsmassnahmen nochmals knapp zwei Monate (bis am 1. Februar 2013) zugewartet und statt dessen am 17. Dezember 2012, vier Tage nach Eingang des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Dezember 2012, einen weiteren Haftverlängerungsantrag (für eine beantragte Dauer von sechs Monaten) gestellt. Dies erscheint umso befremdlicher, als schon das kantonale Zwangsmassnahmengericht in seinem Haftanordnungsentscheid vom 8. Oktober 2012 ausdrücklich darauf hinwies, dass sich psychiatrische Abklärungen zum Gesundheitszustand bzw. zur möglichen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aufdrängten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.8).
 
3.5 Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) erweist sich als begründet.
 
3.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt die teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt noch nicht zur sofortigen Haftentlassung. Wie das Bundesgericht bereits erwogen hat, bestehen konkrete und ernstzunehmende Anhaltspunkte für bedrohendes (und insgesamt nötigendes) Verhalten sowie für eine gewisse psychische Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers, welche allenfalls, gestützt auf eine entsprechende psychiatrische Gefährlichkeitsprognose, auf ein drohendes schwer wiegendes (Weiter-)Delinquieren schliessen lassen könnten (Urteil 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.10). Bei der von den kantonalen Instanzen zu beurteilenden Frage, ob eine Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr gegeben ist, kommt es somit entscheidend auf die Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters an, deren Eingang bei der Staatsanwaltschaft nach den vorliegenden Akten bis am 27. Februar 2013 zu erwarten ist. Analoges gilt für die Frage, ob einer allfälligen Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft ausreichend begegnet werden könnte. Auch die Frage der Verhältnismässigkeit der Haftdauer kann im vorliegenden Fall nur im Lichte der noch psychiatrisch abzuklärenden drohenden Delinquenz beurteilt werden.
 
3.7 Zur Vermeidung weiterer prozessualer Verstösse gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ordnet das Bundesgericht jedoch (in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 226 Abs. 4 StPO) an, dass eine sofortige Haftentlassung (allenfalls gegen angemessene Ersatzmassnahmen) zu erfolgen haben wird, falls den kantonalen Behörden bis am 1. März 2013 kein psychiatrisches Kurzgutachten vorliegt, in welchem eine erhebliche Rückfalls- bzw. Ausführungsgefahr für schwer wiegende Delikte klar bejaht wird. Der festgestellten Rechtsverletzung ist auch bei der Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens angemessen Rechnung zu tragen.
 
3.8 Die beiläufig erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht hat im vorliegenden Zusammenhang (über das bereits Dargelegte hinaus) keine selbstständige Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer wegen der Begründung des angefochtenen Entscheides (mit Verweisung auf die Erwägungen des konnexen Haftentscheides der Vorinstanz vom 21. Dezember 2012) seine Rechte im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Haftverlängerung nicht wirksam hätte wahrnehmen können.
 
4.
 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Im Dispositiv des vorliegenden Urteils ist festzustellen, dass die kantonalen Behörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben. Ausserdem ordnet das Bundesgericht an, dass eine sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers (allenfalls gegen angemessene Ersatzmassnahmen) zu erfolgen haben wird, falls den kantonalen Behörden bis am 1. März 2013 kein psychiatrisches Kurzgutachten vorliegt, in welchem eine erhebliche Rückfalls- bzw. Ausführungsgefahr des Beschuldigten für schwer wiegende Delikte klar bejaht wird.
 
Das Verfahrenskostendispositiv (Ziffer 2) des angefochtenen Entscheides ist aufzuheben. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdeführer ist (für das bundesgerichtliche Verfahren) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zuzusprechen (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
 
2.
 
Dispositiv Ziffer 2 des Entscheides vom 21. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, wird aufgehoben.
 
3.
 
Es wird festgestellt, dass die kantonalen Behörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben.
 
4.
 
Es wird angeordnet, dass eine sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers (allenfalls gegen angemessene Ersatzmassnahmen) zu erfolgen hat, falls den kantonalen Behörden bis am 1. März 2013 kein psychiatrisches Kurzgutachten vorliegt, in welchem eine erhebliche Rückfalls- bzw. Ausführungsgefahr des Beschuldigten für schwer wiegende Delikte klar bejaht wird.
 
5.
 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
6.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
7.
 
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu bezahlen.
 
8.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Februar 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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