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Informationen zum Dokument  BGer 6B_213/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_213/2013 vom 28.02.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_213/2013
 
Urteil vom 28. Februar 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vollzug einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Strafkammer,
 
vom 21. Dezember 2012.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 21. Dezember 2012 auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, da dieser das Rechtsmittel entgegen der obligatorischen Vorschrift nicht erklärt hatte. Mit der Frage der fehlenden Berufungserklärung befasst er sich vor Bundesgericht nicht. Folglich genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Februar 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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