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Informationen zum Dokument  BGer 2D_11/2013  Materielle Begründung
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BGer 2D_11/2013 vom 01.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2D_11/2013
 
Urteil vom 1. März 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010,
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter,
 
vom 9. Januar 2013.
 
Nach Einsicht
 
in die Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2013, womit die Verfahren betreffend den von X.________ beantragten Erlass der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010 vereinigt und als durch Beschwerderückzug erledigt erklärt wurden,
 
in die als "Erlassgesuch" betreffend die Gemeindesteuern und Bundessteuer bezeichnete Eingabe von X.________ an das Bundesgericht vom 7. Februar 2013, womit unter Hinweis auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Einsprache erhoben und die (Über-)Prüfung der "Erlassung für Steuern 2010" beantragt wird,
 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 11. Februar 2013, womit erläutert wird, unter welchen Voraussetzungen in Erlasssachen mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt werden kann, und klargestellt wird, dass gestützt auf das Schreiben vom 7. Februar 2013 kein Verfahren eröffnet werden könne,
 
in die Eingabe von X.________ vom 25. Februar 2013, womit er ein Exemplar der Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2013 nachreicht,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über den Erlass von Abgaben nach Art. 83 lit. m BGG unzulässig ist, sodass die Eingaben des Beschwerdeführers höchstens als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden können (Art. 113 ff. BGG),
 
dass mit der Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 116 BGG (allein) die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
 
dass das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 117) BGG die Verletzung von Grundrechten bzw. von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist,
 
dass weder in der Eingabe vom 7. Februar 2013 noch in derjenigen vom 25. Februar 2013 ein verfassungsmässiges Recht genannt bzw. aufgezeigt wird, inwiefern ein solches verletzt sein könnte,
 
dass die Beschwerde mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. März 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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