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Informationen zum Dokument  BGer 4A_101/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_101/2013 vom 04.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_101/2013
 
Urteil vom 4. März 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Schreier.
 
1. Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
2. Y.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Vogt,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Z.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Werkvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 18. Januar 2013.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer am 28. Juni 2012 beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen die Beschwerdegegnerin Klage einreichten;
 
dass der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern mit Verfügung vom 27. November 2012 feststellte, die Beschwerdegegnerin habe innert der ihr gesetzten Nachfrist keine Klageantwort eingereicht, und er das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdegegnerin abwies und darauf hinwies, dass androhungsgemäss die Säumnisfolgen Anwendung fänden;
 
dass der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 die Klageantwort und Widerklage vom 30. November 2012 entsprechend aus den Akten wies;
 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn auf Beschwerde der Beschwerdegegnerin hin beide Verfügungen aufhob und die Sache zur neuen Instruktion des Verfahrens an das Richteramt Solothurn-Lebern zurückwies;
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 21. Februar 2013 eine Beschwerde einreichten, worin sie die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und die Feststellung beantragen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Einreichung der Klageantwort evtl. Widerklage säumig sei;
 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);
 
dass es sich beim angefochtenen Urteil entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht um einen Endentscheid handelt;
 
dass der angefochtene Rückweisungsentscheid nach der Praxis des Bundesgerichts vielmehr einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt (BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216), der nur angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
 
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine);
 
dass die Beschwerdeführer nicht behaupten und auch nicht in die Augen springt, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären;
 
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. März 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Die Gerichtsschreiberin: Schreier
 
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