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Informationen zum Dokument  BGer 6B_159/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_159/2013 vom 04.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_159/2013
 
Urteil vom 4. März 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung); Wiederaufnahme des Verfahrens,
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 11. Januar 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Da der Beschwerde kein Entscheid beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Januar 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nachzureichen. Innert Frist sandte er eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 11. Januar 2013. Wie er deren Rechtsmittelbelehrung hätte entnehmen können, ist dagegen eine Beschwerde ans Obergericht des Kantons Glarus möglich. Die eingereichte Verfügung ist somit nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Folglich ist eine Beschwerde ans Bundesgericht unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da er trotz einer Belehrung durch das Bundesgericht (act. 8) an der Beschwerde festhielt, kommt ein Absehen von Kosten nicht in Betracht.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. März 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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