VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_73/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_73/2013 vom 05.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_73/2013
 
Verfügung vom 5. März 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Teilnahmerecht des Rechtsvertreters einer Auskunftsperson an deren Einvernahme,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Januar 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 18. Februar 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Januar 2013 erhoben hat;
 
dass X.________ mit Schreiben vom 4. März 2013 ihre Beschwerde vom 18. Februar 2013 zurückgezogen und um kostenlose Verfahrensabschreibung ersucht hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Das Verfahren 1B_73/2013 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. März 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).