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Informationen zum Dokument  BGer 2C_215/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_215/2013 vom 05.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_215/2013
 
Urteil vom 5. März 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ SA,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagungen 2008 und 2009; Rechtsverweigerungs-/ Rechtsverzögerungsbeschwerde),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
 
Kammer II, vom 23. Januar 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Am 30. Juli 2009 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz für das mit rechtskräftiger Veranlagung abgeschlossene Steuerjahr 2004 ein Nach- und Strafsteuerverfahren gegen die X.________ SA, eine je zu 50 % von Y.________ und der W.________ AG (100 % Aktienbesitz von Z.________) gehaltene Immobiliengesellschaft. Ausgangspunkt des Verfahrens gegen die Steuerpflichtige war ein von dieser für die Vermittlung eines Liegenschaftsverkaufs an eine Drittgesellschaft bezahltes Honorar von Fr. 305'000.--, wobei die Drittgesellschaft 50 % dieses Honorarbetrags, Fr. 152'500.--, gleichentags direkt dem Anteilsinhaber Y.________ zufliessen liess. Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 verpflichtete die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die Steuerpflichtige für die direkte Bundessteuer 2004 zu einer Nachsteuer und auferlegte ihr eine Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung; dagegen wurde Einsprache erhoben; das diesbezügliche Strafverfahren wegen Verdachts auf Steuerbetrug und Urkundenfälschung gegen Z.________, im Jahr 2004 einziges Verwaltungsratsmitglied der Pflichtigen, wurde am 3. Dezember 2012 eingestellt.
 
1.2 Am 3. März 2009 reichte die Pflichtige die Steuererklärung 2008 ein, am 2. März 2010 die Steuererklärung 2009. Am 16. November 2010 ersuchte sie die Steuerverwaltung um beförderliche Erledigung der Steuerveranlagungen 2008 und 2009. Die Steuerverwaltung antwortete am 24. November 2010, die Veranlagungen seien noch nicht vorgenommen worden, da der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Provisionszahlung von Fr. 152'500.-- im Jahr 2004 bis heute nicht geklärt worden sei. Die Pflichtige hielt dazu mit Schreiben vom 30. November 2010 unter anderem fest, die Situation sei für sie äusserst unbefriedigend, da sie alle Fragen beantwortet und alle Auflagen erfüllt habe; der Sachverhalt aus dem Jahr 2004 habe keine Auswirkungen auf die Steuerjahre 2008 und 2009, sodass diese Veranlagungen vorgenommen werden könnten. Am 10. Dezember 2010 sodann reichte die Pflichtige der Steuerverwaltung unter Bezugnahme auf ihr vorausgehendes Schreiben "zur Erleichterung Ihrer Arbeit und zwecks Zeitgewinn" zwei "Rechnungskopien der beiden einzigen in den Steuerjahren 2008 und 2009 geltend gemachten Beträge von Fr. 100'000 bzw. Fr. 200'000" ein. Die Steuerverwaltung reagierte darauf mit einem Vorschlag zur vergleichsweisen Erledigung des Nachsteuer-/ Strafsteuerverfahrens 2004 (16. Dezember 2010, 5. Januar und 23. März 2011). Diesen Vorschlag lehnte die Pflichtige ab (und sie reagierte darauf mit einer Strafanzeige gegen den Verantwortlichen der Steuerverwaltung wegen Nötigung). Am 25. Januar 2011 informierte die Steuerverwaltung die Pflichtige darüber, dass mit den Veranlagungen 2008 und 2009 bis zur Erledigung des Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens zugewartet werde. Dies nahm die Pflichtige zum Anlass, am 31. März 2011 mit Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz zu gelangen.
 
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 trat der Regierungsrat des Kantons Schwyz auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein; soweit die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde zu verstehen sei, werde ihr derzeit keine Folge geleistet. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab, soweit es darauf eintrat; es überwies die Sache zur Behandlung an die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer. Die Pflichtige verzichtete mit Schreiben vom 18. Juli 2012 ausdrücklich auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts.
 
Am 13. September 2012 wies die Kantonale Steuerkommission/kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden betreffend die Veranlagung der Steuerperioden 2008 und 2009 ab, soweit darauf eingetreten werden könne.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2012 ab.
 
1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Februar 2013 beantragt die X.________ SA dem Bundesgericht, es sei festzustellen, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung entstanden sei bezüglich der ordentlichen Veranlagung der Steuerjahre 2008 f., dauernd ab Oktober 2010 bis 23. Januar 2013; sie sei für die ihr entstandenen Umtriebe mit total Fr. 18'920.-- zu entschädigen, entsprechend 86 Stunden à Fr. 220.--, eventualiter als Ergänzung bzw. in derselben Gesamthöhe als Genugtuung für das erlittene Unrecht und den willkürlichen Umgang inklusive erpressungsgleichen Handlungen.
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
2.
 
2.1 Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insoweit, als entsprechende Rügen spezifisch vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
2.2 Zwar prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Sachurteils- bzw. Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Frage der Beschwerdeberechtigung (Legitimation).
 
Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist grundsätzlich ein aktuelles Interesse. Das Bundesgericht tritt daher auf Beschwerden, die eine Rechtsverzögerung zum Gegenstand haben, nicht ein, wenn die Behörde die von der Beschwerde führenden Partei geforderte Handlung vor Beschwerdeerhebung vorgenommen hat, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigten ausnahmsweise eine Behandlung der Beschwerde trotz Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses (Urteile 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1 und 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin rügte im kantonalen Verfahren als rechtsverzögernd, dass die Verwaltung die Aufnahme von Veranlagungshandlungen ablehnte. Nach ihrer Darstellung hat der Kanton Schwyz am 23. Januar 2013 solche aufgenommen, womit sie "die Rechtsverzögerung als beendet" betrachtet. Damit aber fehlt es an einem aktuellen Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde; zur Frage des ausnahmsweisen Verzichts auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Auf die Beschwerde ist schon wegen Missachtung der Begründungspflicht betreffend nicht evidenter Eintretensvoraussetzungen nicht einzutreten.
 
2.3 Ohnehin aber legt die Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, dass die Vorinstanz durch Verneinung des Rechtsverzögerungsvorwurfs gegen schweizerisches Recht verstossen habe:
 
Das Verwaltungsgericht hat zunächst auf die Irrelevanz der im Zusammenhang mit dem Nach- und Strafsteuerverfahren 2004 erhobenen Nötigungsvorwürfe gegenüber der Steuerverwaltung hingewiesen. Sodann hat es festgehalten, dass ungeachtet der diesbezüglich gegenteiligen Einschätzung der Beschwerdeführerin gewisse Anhaltspunkte dafür sprachen, dass sich für 2008 und 2009 erfolgte Provisionszahlungen ähnliche Fragen stellen könnten wie für diejenige des Jahres 2004; namentlich hat es auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Steuerverwaltung unter den gegebenen Umständen der Möglichkeit eines allfälligen Nachsteuerverfahrens für die Jahre 2008 und 2009 (Nachbesteuerung der Provisionen als geldwerte Leistungen) beraubt würde, wenn sie die fraglichen Veranlagungen vor abschliessender Beurteilung der Provisionsangelegenheit aus dem Jahr 2004 vornehmen würde (E. 2.2.4). Die Beschwerdeführerin lässt eine gezielte Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen; so erläutert sie die angeblichen Unterschiede der Provisionssachverhalte von 2008 und 2009 bzw. von 2004 nicht. Sie vermag denn auch nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern eine Sistierung der Veranlagungsverfahren 2008 und 2009 unter den gegebenen Umständen gegen das durch Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 134 IV 43 E. 2) statuierte Rechtsverzögerungsverbot bzw. Beschleunigungsgebot verstossen habe.
 
2.4 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung bzw. erweist sich als unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
2.6 Bei diesem Verfahrensausgang entfällt auch ein Anspruch auf eine Parteientschädigung im bundesgerichtlichen wie in den vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 68 Abs. 1, 2 und 5 BGG). Darüber hinaus gehende, ohnehin nicht nachvollziehbar substantiierte Entschädigungsforderungen wären nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. März 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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