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Informationen zum Dokument  BGer 1C_42/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_42/2013 vom 07.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_42/2013
 
Verfügung vom 7. März 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne,
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
 
Betreibungsamt Lachen, Seeplatz 1, 8853 Lachen,
 
Jules Busslinger, Datenschutzbeauftragter des Kantons Schwyz.
 
Gegenstand
 
Nichteintretensentscheid infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses / Parteientschädigung,
 
Beschwerde gegen den Ergänzungsentscheid vom 14. Dezember 2012 zum Verfahren III 2012 144 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ seine am 16. Januar 2013 in Bezug auf den am 14. Dezember 2012 betreffend Verfahren III 2012 144 ergangenen Ergänzungsentscheid der Kammer III des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 6. März 2013 zurückgezogen hat;
 
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
wird verfügt:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_42/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Lachen, dem Betreibungsamt Lachen, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie Jules Busslinger schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. März 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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