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Informationen zum Dokument  BGer 6B_249/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_249/2013 vom 07.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_249/2013
 
Urteil vom 7. März 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Unbekannt,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme,
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 14. Februar 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer als "Einspruch" bezeichneten Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 14. Februar 2013. Wie sie deren Rechtsmittelbelehrung hätte entnehmen können, ist dagegen eine Beschwerde ans Obergericht des Kantons Glarus möglich. Die eingereichte Verfügung ist nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. März 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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