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Informationen zum Dokument  BGer 6B_561/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_561/2012 vom 12.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_561/2012
 
Urteil vom 12. März 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Denys,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung (Brandstiftung usw.),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer,
 
vom 26. Januar 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ beauftragte zwei in finanziellen Schwierigkeiten steckende Mittäter gegen ein Entgelt von Fr. 1'000.--, ein im Bau befindliches Reitsportzentrum in Gampelen anzuzünden und mit Farbe zu beschmieren, um die Bauarbeiten zu verzögern. Er wirkte an der Tatvorbereitung mit und gab die Instruktionen für die Tatausführung vor. Die von den Mittätern in der Nacht vom 20. auf den 21. Juli 2002 deponierten Brennsätze griffen nicht auf die Reitanlage über. Es entstand jedoch ein Sachschaden von insgesamt Fr. 500'000.-- (Fall "Gampelen").
 
Am 7. April 2004 wurde das Rennpferd "Donnerfee" mit einem geschätzten Marktwert von Fr. 1'000'000.-- gestohlen. X.________ versuchte, die Situation als "Trittbrettfahrer" auszunutzen, und verlangte von der Eigentümerin telefonisch ein Lösegeld in Höhe von Fr. 500'000.--. Zwei von ihm beauftragte Mittäter konnten bei der Lösegeldübergabe verhaftet werden (Fall "Donnerfee").
 
B.
 
Am 26. Januar 2012 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern X.________ im Berufungsverfahren wegen versuchter Brandstiftung und Sachbeschädigung (Fall "Gampelen") sowie versuchter Erpressung (Fall "Donnerfee") in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil aufzuheben. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
D.
 
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht beantragt die Beschwerdeabweisung. X.________ hält in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung an seinen Anträgen fest.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer beanstandet, die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Jahren sei im Ergebnis massiv zu hoch. Die Vorinstanz habe in Überschreitung beziehungsweise Missachtung ihres sachrichterlichen Ermessens Strafzumessungsfaktoren falsch gewichtet.
 
1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen, die in der Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
1.2
 
1.2.1 Gemäss Art. 63 aStGB (bzw. Art. 47 StGB) ist das Strafmass individuell nach dem Verschulden des Täters im Rahmen des richterlichen Ermessens festzusetzen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. S. 59 f.; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.). Eine Beschwerde ist nicht alleine deshalb gutzuheissen, um die Begründung zu verbessern oder zu vervollständigen, soweit die Entscheidung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f.; mit Hinweisen).
 
1.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 68 Ziff. 1 aStGB; Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung hat der Richter zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens festzulegen, indem er alle straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände angemessen zu erhöhen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57).
 
1.3 Die Vorinstanz geht von der versuchten Brandstiftung als schwerstem Delikt aus. Der Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren sei infolge des gesetzlichen Strafmilderungsgrundes des Versuchs nach unten offen. Sowohl bei der Erpressung als auch bei der Brandstiftung handle es sich um "sehr vollendete Versuche", die sich nur geringfügig strafmildernd auswirkten. Die lange Verfahrensdauer stelle einen Grenzfall der Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, der aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (kein Geständnis, erneute Delinquenz [Fall "Donnerfee"]) lediglich zu einer leichten Strafmilderung führe. Die Vorinstanz qualifiziert das objektive Tatverschulden für beide Deliktskomplexe als ganz erheblich, die Täterkomponenten seien neutral bis leicht negativ zu werten. Insgesamt sei von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Aus "praktischen Gründen" sei für die versuchte Brandstiftung und die qualifizierte Sachbeschädigung eine (gemeinsame) Einsatzstrafe von 30-34 Monaten festzusetzen. Diese sei aufgrund der versuchten Erpressung um 18-20 Monate zu erhöhen. Die erstinstanzliche Freiheitsstrafe liege im unteren Bereich des Strafrahmens, könne aber in Beachtung des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) nicht erhöht werden. Insgesamt erweise sich die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von vier Jahren aufgrund des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers (nach dem Fall "Donnerfee"), dessen persönlichen Verhältnisse, der langen Verfahrensdauer und eines Quervergleichs mit den rechtskräftig verurteilten Mittätern als angemessen.
 
1.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung ihr Ermessen überschritten respektive missbraucht, indem es einzelne Strafzumessungsgründe falsch gewichtet und wesentliche Aspekte nicht oder nur ungenügend berücksichtigt habe.
 
1.4.1 Nicht einzutreten ist auf die Rüge, die Vorinstanz habe die lange Verfahrensdauer beziehungsweise die Verletzung des Beschleunigungsgebots de facto ausser Acht gelassen oder nicht hinreichend berücksichtigt. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, berücksichtigt die lange Verfahrensdauer aber gleichwohl leicht strafmindernd. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Verfahrensdauer für sich betrachtet relativ lang erscheint. Er zeigt jedoch nicht auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der Behandlung des Falls durch die Behörden und des konkreten Verfahrensgangs übermässig sein sollte. Er befasst sich nicht mit dem konkreten Verfahrensgang und legt nicht dar, welche Verfahrensabschnitte zu lange gedauert haben sollen. Die gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots beziehungsweise deren ungenügende Berücksichtigung ist nicht substanziiert begründet. Sie genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ob der Beschwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren überhaupt rechtsgenügend gerügt hat, was die Vorinstanz verneint, kann insofern dahingestellt bleiben.
 
Im Übrigen setzt sich die Vorinstanz mit den wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsfaktoren sorgfältig. Sie gewichtet das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Tatausführung, die Willensrichtung des Beschwerdeführers und seine Beweggründe. Sodann berücksichtigt sie das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, sein Verhalten nach der Tat und seine Strafempfindlichkeit. Sie berücksichtigt die "sehr vollendeten Versuche" - methodisch zwar unkorrekt bevor sie sich überhaupt zum Tatverschulden geäussert hat und losgelöst von der jeweiligen Tathandlung - leicht strafreduzierend. Gestützt darauf bestimmt sie die Strafe. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich.
 
1.4.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz bewerte sein Verschulden zu streng, bleibt ohne Erfolg. Zwar ist es angesichts des Strafrahmens von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe widersprüchlich, dass die Vorinstanz trotz des ihrer Ansicht nach erheblichen Verschuldens bei beiden Tatkomplexen eine Freiheitsstrafe von "nur" vier Jahren als angemessen erachtet (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64). Die Erwägungen und die ausgesprochene Freiheitsstrafe lassen vielmehr auf ein geringeres Verschulden schliessen. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, es sei höchstens ein mittelschweres Verschulden anzunehmen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Freiheitsstrafe von vier Jahren läge auch bei einem nicht mehr leichten bis mittleren Verschulden innerhalb des grossen sachrichterlichen Ermessens am untersten Rahmen.
 
Soweit der Beschwerdeführer sich auf Vergleichsfälle aus der bundesgerichtlichen Praxis beruft und damit die mangelnde Plausibilität der ausgesprochenen Strafe belegen will, ist ihm nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat für eine korrekte Anwendung von Bundesrecht zu sorgen. Unterschiede in der Zumessungspraxis innerhalb der gesetzlichen Grenzen sind als Ausdruck des Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193; 124 IV 44 E. 2c S. 47). Die Strafzumessung beruht auf einer Beurteilung aller massgeblichen Umstände des Einzelfalls und kann daher nicht durch den blossen Verweis auf die in anderen Fällen ausgesprochenen Strafen in Frage gestellt werden. Die aus dem weiten Ermessensspielraum resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe erlaubt für sich allein nicht, auf einen Missbrauch des sachrichterlichen Ermessens zu schliessen (BGE 135 IV 191, a.a.O.).
 
1.4.3 Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, die Vorinstanz habe bei der Bildung der Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB versäumt, in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für die versuchte Brandstiftung als schwerstes Delikt zu bestimmen. Das Gericht ist zwar grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Ist indessen eine Gesamtstrafe zu bilden, lässt sich dieser Vorgang mit der Nennung einer Einsatzstrafe besser nachvollziehen. Dadurch ist feststellbar, in welchem Ausmass die Vorinstanz die Einsatzstrafe infolge Deliktsmehrheit schärft (Urteil 6B_524/2010, 6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4; siehe auch Urteil 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). "Praktische Gründe", warum die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen von den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen abweicht, werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Aufgrund der unterschiedlichen Strafrahmen bei der (versuchten) Brandstiftung (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren) und der (qualifizierten) Sachbeschädigung (Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und fünf Jahren) kann vorliegend nicht von einer identischen Tatschwere ausgegangen werden, weshalb das Verschulden für beide Delikte individuell zu bestimmen und eine Einsatzstrafe für die versuchte Brandstiftung als schwerste Straftat festzusetzen gewesen wäre.
 
Trotz der unvollständigen Begründung rechtfertigt es sich, von der Aufhebung des angefochtenen Entscheids abzusehen. Das Bundesgericht kann, solange sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteil 6B_341/2007 vom 17. März 2008 E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 97). Die ausgefällte Strafe erweist sich, wie zuvor dargelegt, angesichts des Verschuldens sowie des Strafrahmens der qualifizierten Brandstiftung nicht als unhaltbar hart. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass sich das methodisch falsche Vorgehen nachteilig für den Beschwerdeführer auswirkt. Auf eine Aufhebung des Urteils kann aus diesem Grund verzichtet werden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f.; Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4; je mit Hinweisen).
 
1.5 Gesamthaft gesehen ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Vorinstanz bei der Strafzumessung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen keine Bundesrechtswidrigkeit auf.
 
2.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. März 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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