VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_92/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_92/2013 vom 12.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_92/2013
 
Urteil vom 12. März 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
 
vom 27. November 2012.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Dem Beschwerdeführer werden unter anderem zwei Einbruchdiebstähle in ein Verkaufsgeschäft vorgeworfen. Das Bezirksgericht Baden verurteilte ihn am 23. Januar 2012 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs (sowie weiterer Delikte) zu 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 27. November 2012 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht einen teilweisen Freispruch und macht geltend, er habe die beiden Einbruchdiebstähle nicht begangen.
 
Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. So stellt sie fest, nach einem der Einbrüche habe im Innern der Registrierkasse das Stück eines Latexhandschuhs sichergestellt werden können, welches eine grosse Menge von DNA des Beschwerdeführers aufgewiesen habe. Dieser habe zwar bei der geschädigten Firma gearbeitet, indessen keinen Zugang zur Registrierkasse gehabt, weshalb ausgeschlossen sei, dass die DNA-Spuren durch ein blosses Husten oder Niesen des Beschwerdeführers in den Bereich der Kasse gelangen konnten (angefochtener Entscheid S. 9/10 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, "aus einem Stück Latex (sei) ein Stück Latexhandschuhe" geworden, da er unter anderem "auch Latexhandschuhe ... in einem Schrank im Büro ... eingelagert habe" (Beschwerde S. 1 unten/2 oben). Was genau er damit nachweisen will, ist nicht klar. Jedenfalls vermag er die auf die gefundene grosse Menge von DNA gestützte Schlussfolgerung nicht zu widerlegen, wonach er es gewesen sein muss, der bei der Tat die Handschuhe trug (Urteil Bezirksgericht S. 9, worauf im angefochtenen Entscheid verwiesen wird).
 
Auch mit der Rüge, die Akten seien vermutlich nicht vom Richter, sondern - wenn überhaupt - nur von einer Schreiberin gelesen worden (Beschwerde S. 1), vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich wäre. Zudem spricht nichts dafür, dass der Vorwurf zutreffen könnte.
 
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da er es unterlassen hat, sich zu seinen finanziellen Verhältnissen zu äussern (vgl. act. 9), kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. März 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).