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Informationen zum Dokument  BGer 6B_112/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_112/2013 vom 15.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_112/2013
 
Urteil vom 15. März 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichteintretensentscheid (einfache Verletzung von Verkehrsregeln),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
 
vom 10. Dezember 2012.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 1. Februar und 21. Februar 2013 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 7. März 2013 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Beschwerdeführer das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht begründete, wurde am Kostenvorschuss festgehalten (act. 10). Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte (act. 10; act. 11). Der Beschwerdeführer räumte in der Folge ein, einen aktuellen Notbedarf nicht belegen zu können (act. 12). Den Kostenvorschuss leistete er innert Frist nicht. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. März 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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