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Informationen zum Dokument  BGer 4A_598/2012  Materielle Begründung
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BGer 4A_598/2012 vom 19.03.2013
 
{T 0/2}
 
4A_598/2012
 
 
Urteil vom 19. März 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichter Corboz,
 
Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1.  A.________,
 
2.  B.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwälte
 
Stephan W. Feierabend und Silvio Riesen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________ Genossenschaft,
 
vertreten durch Rechtsanwälte
 
Dr. Michael Ritscher und Dr. Simon Holzer,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Z.________ Kommunikation AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Olstein,
 
Nebenintervenientin.
 
Gegenstand
 
Urheberrecht; Vertragsauflösung aus wichtigem Grund,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. August 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
"1. T.________ beauftragt die Illustratoren gegen Bezahlung einer Entschädigung mit der zeichnerischen Verwirklichung des T.________-Konzeptes mittels mehrerer, unterschiedlicher Illustrationen eines oder mehrerer "Roter/n Vari/s" (nachfolgend "Figur/en" genannt). Die Illustratoren nehmen diesen Auftrag an.
1
16. Ausschliesslichkeit
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18. Übertragung von Immaterialgüterrechten (Urheberrechte) an den Figuren
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18.1. Die Illustratoren übertragen die zu den im Rahmen dieses Vertrags bereits erstellten sowie zukünftig zu erstellenden Figuren inklusive Entwürfe zugehörigen Immaterialgüterrechte, insbesondere Urheberrechte, im Zeitpunkt ihrer Entstehung umfassend und unbefristet auf die T.________.
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18.2. Die übertragenen Urheberrechte umfassen insbesondere das Recht zur Vervielfältigung und Inverkehrsetzung, Änderung und Bearbeitung der Figuren (gemäss Ziffer 16.) sowie das Recht, diese sog. Verwendungsrechte wiederum auf Dritte zu übertragen.
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18.3. Vorstehende Ziffern 18.1 und 18.2 gelten nur unter dem Vorbehalt, dass die T.________ den Rahmenvertrag ordnungsgemäss erfüllt hat, und dieser Rahmenvertrag per 31.12.2009 noch in Kraft ist.
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19. Verzicht auf Urheberpersönlichkeitsrechte
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22. Vorbehalten ist die Kündigung dieses Rahmenvertrages sowie der Aufträge (Briefing) aus ausserordentlichen Gründen ohne Berücksichtigung einer Frist oder eines Termins. Ausserordentliche Gründe liegen vor, wenn die Fortführung des Vertragsverhältnisses für eine der beiden Parteien unzumutbar ist, insbesondere wenn a) die Figuren wiederholt zu spät abliefert, b) die Figuren nicht den zwischen den Parteien vereinbarten Anforderungen entsprechen c) T.________ wiederholt ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung seitens der Illustratoren unter Ansetzung einer Nachfrist von 10 Tagen nicht oder nicht vollständig nachkommt, obwohl die Illustratoren ihre vertraglichen Pflichten ordnungsgemäss erfüllt haben. Die Kündigung aus ausserordentlichen Gründen hat per eingeschriebener Brief zu erfolgen."
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7. Die Nutzung umfasst das Recht von X.________, die Illustration 'roter Vari' und alle in diesem Zusammenhang entwickelten Figuren für den vorbestimmten Zweck (siehe Ziffer 1) unbeschränkt zu vervielfältigen und zu verbreiten. Weitere Verwendungen sowie allfällige Änderungen der Figur 'roter Vari' und aller in diesem Zusammenhang entwickelten Figuren sind nach Absprache mit T.________ möglich, wobei X.________ den Charakter der Figur 'Roter Vari' und alle in diesem Zusammenhang entwickelten Figuren grundsätzlich unberührt lässt.
9
 
B.
 
"1. Es sei der Beklagten, unter Androhung der gesetzlichen Folgen von Art. 292 StGB an ihre Organe im Widerhandlungsfall, zu verbieten, ohne schriftliche Zustimmung der Kläger die Figuren
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zu verwenden, insbesondere keinerlei Produkte, Verpackungen, Werbematerialien, Websites, insbesondere www.x.________.ch, www.x.x________.ch und www.y.________.ch, jeglicher Art, auf oder in welchen eine oder mehrere der Figuren Abb. a - g angebracht resp. enthalten sind, herzustellen, zu benutzen, anzupreisen, anzubieten, zu verkaufen oder sonstwie in Verkehr zu bringen oder bei entsprechenden Handlungen Dritter in irgendeiner Weise mitzuwirken;
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2. Es sei die Beklagte, unter Androhung der gesetzlichen Folgen von Art. 292 StGB an ihre Organe im Widerhandlungsfall, zu verpflichten, alle sich im Besitze der Beklagten befindlichen Produkte, Verpackungen, Werbematerialien und Dekorationsartikel, auf oder in welchen eine oder mehrere der im Rechtsbegehren 1 genannten Figuren (Abb. a - g) angebracht resp. enthalten sind, den Klägern zur Vernichtung herauszugeben oder vernichten zu lassen;
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3. Es sei die Beklagte, unter Androhung der gesetzlichen Folgen von Art. 292 StGB an ihre Organe im Widerhandlungsfall, zu verpflichten, die im Rechtsbegehren 1 genannten Figuren (Abb. a - g) von allen Datenträgern und Websites der Beklagten, in Bezug auf letztere insbesondere von www.x.________.ch, www.x.x________.ch und www.y.________.ch, sowie von Einträgen der Beklagten auf Websites von Dritten, insbesondere www.facebook.com, zu entfernen;
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4. Es sei die Beklagte, unter Androhung der gesetzlichen Folgen von Art. 292 StGB an ihre Organe im Widerhandlungsfall, zu verpflichten, sämtliche Markenregistrierungen, insbesondere die schweizerische Wort-/Bildmarke Nr. sss, Designhinterlegungen oder sonstige Registrierungen gewerblicher Schutzrechte, in resp. auf welchen eine oder mehrere der im Rechtsbegehren 1 genannten Figuren (Abb. a - g) abgebildet sind oder sonstwie erscheinen, zu löschen resp. löschen zu lassen;
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5. Die Beklagte sei, unter Androhung der gesetzlichen Folgen von Art. 292 StGB an ihre Organe im Widerhandlungsfall, zu verpflichten, den Klägern zum Zwecke der Feststellung des ihnen durch die Verwendung der im Rechtsbegehren 1 genannten Figuren (Abb. a - g) entstandenen Schadens und/oder der von der Beklagten unrechtmässig erzielten Erträge und Gewinne vorab folgende Auskünfte zu erteilen:
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- Darlegung des Umfangs der Benutzung der im Rechtsbegehren 1 genannten Figuren (Abb. a - g), insbesondere im Zusammenhang mit der Produktelinie "Y.________", unter Lieferung aller relevanten Angaben, insbesondere Auflistung sämtlicher Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Produkten sowie der Werbung für Produkte und Dienstleistungen, auf resp. in denen die im Rechtsbegehren 1 genannten Figuren (Abb. a - g) verwendet wurden,
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- Rechnungslegung über die mit der Herstellung, dem Verkauf, Vertrieb oder sonstigen Inverkehr-Bringung sämtlicher Produkte und Dienstleistungen unter Verwendung der im Rechtsbegehren 1 genannten Figuren (Abb. a - g) seit 10. April 2007 erzielten Erträge und Gewinne vor Gemeinkosten unter Lieferung aller relevanten Angaben, insbesondere Vorlage von Bilanz- und Ertragsrechnung ab dem Geschäftsjahr 2007, Buchhaltungsbelegen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen,
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- Darlegung des Umfangs der vertraglichen Beziehung mit der Z.________ Kommunikation AG resp. jeglichen Dritten, die mit der grafischen Darstellung, Umsetzung oder Veränderung eine oder mehrere der im Rechtsbegehren 1 genannten Figuren (Abb. a - g) beauftragt wurden, unter Lieferung aller relevanten Angaben, insbesondere Verträge, Korrespondenzen, Protokolle und Rechnungen,
18
- Nennung aller Registrierungen und Anmeldungen von Marken, Designs oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten, in resp. auf welchen eine oder mehrere der im Rechtsbegehren genannten Figuren (Abb. a - g) abgebildet sind oder sonstwie erscheinen, unter Lieferung aller relevanten Angaben, insbesondere Registrierungs- und Anmeldebelege;
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6. Die Beklagte sei - gemäss der nach Durchführung des Beweisverfahrens zu treffenden Wahl der Kläger - zu verpflichten, den Klägern
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7. Die Kläger seien zu ermächtigen, das Urteilsdispositiv in richterlich zu bestimmenden Publikationsorganen und in richterlich zu bestimmender Grösse auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen".
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Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und verkündete der Z.________ Kommunikation AG den Streit. Mit Eingabe vom 18. Mai 2010 trat diese als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten dem Prozess bei.
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Mit Urteil vom 27. April 2012 wies das Obergericht die Klage ab.
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C. Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 27. August 2012 aufzuheben und die Klagebegehren gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Berichtigung/Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Nebenintervenientin liess sich nicht vernehmen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
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Die Beschwerdeführer reichten eine Replik ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Gegenbemerkungen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Es geht um eine Zivilrechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit Urheberrechten. Dafür sieht das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vor (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO [SR 272] ). Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. I n der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eskann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 3
 
Die Beschwerdeführer machten im kantonalen Verfahren geltend, die von der Beschwerdegegnerin mit der grafischen Umsetzung des Y.________-Programms beauftragte Nebenintervenientin habe Ziffer 16 des Rahmenvertrags verletzt, den die Beschwerdeführer mit der Nebenintervenientin abgeschlossen haben. Entgegen der dort stipulierten Ausschliesslichkeitsklausel habe die Nebenintervenientin in zahlreichen Fällen Änderungen selbst vorgenommen oder durch Dritte ausführen lassen. Die teilweise dilettantischen Veränderungen der Figuren seien den Beschwerdeführern zugerechnet worden, wodurch diese in ihrem beruflichen Ansehen massiv verletzt worden seien. Durch die wiederholten und wesentlichen Vertragsverletzungen sei die Weiterführung des Rahmenvertrags für die Beschwerdeführer unzumutbar geworden. Sie seien daher zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt gewesen. Als Folge der Kündigung seien die Urheberrechte an den Figuren und Illustrationen nie an die Nebenintervenientin übergegangen. Die Urheberrechte seien vielmehr stets bei den Beschwerdeführern verblieben, was der Beschwerdegegnerin spätestens am 20. April 2009 bekannt gewesen sei. Nach der berechtigten Kündigung verwende die Beschwerdegegnerin die Figuren und Illustrationen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Produktelinie Y.________ ohne deren Zustimmung und damit widerrechtlich. Aufgrund der Verletzung der Urheberrechte stünden den Beschwerdeführern Ansprüche auf Unterlassung, Einziehung und Vernichtung, Löschung der Wort-/Bildmarken, Auskunft, Schadenersatz bzw. Gewinnherausgabe und Urteilspublikation zu, wie mit der Klage anbegehrt.
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Erwägung 4
 
Strittig ist, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine vorzeitige Auflösung des zwischen den Beschwerdeführern und der Nebenintervenientin abgeschlossenen Rahmenvertrags zu Unrecht verneinte.
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4.1. Der Rahmenvertrag sieht in Ziffer 22 die fristlose Kündigung "aus ausserordentlichen Gründen" vor. Dabei werden exemplarisch drei Gründe aufgezählt, die hier jedoch nicht angerufen wurden.
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4.2. Unabhängig von der vertraglichen Regelung entspricht es einem allgemeinen Grundsatz, dass Dauerschuldverhältnisse - wie hier eines vorliegt - von einer Partei bei Vorliegen von wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, vorzeitig gekündigt werden können (BGE 128 III 428 E. 3 S. 429 f.; 122 III 262 E. 2a/aa S. 265 f.). Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Bindung an den Vertrag für die Partei wegen veränderter Umstände ganz allgemein unzumutbar geworden ist, also nicht nur unter wirtschaftlichen, sondern auch unter anderen die Persönlichkeit berührenden Gesichtspunkten. Bei besonders schweren Vertragsverletzungen ist ein wichtiger Grund regelmässig zu bejahen. Auch weniger gravierende Vertragsverletzungen können aber eine Fortsetzung des Vertrags für die Gegenpartei unzumutbar machen, wenn sie trotz Verwarnung oder Abmahnung immer wieder vorgekommen sind, so dass nicht zu erwarten ist, weitere Verwarnungen würden den Vertragspartner von neuen Vertragsverletzungen abhalten (BGE 138 III 304 E. 7 mit Hinweisen).
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Erwägung 5
 
Die Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der Vorinstanz, dass keine wichtigen Gründe für eine ausserordentliche Kündigung des Rahmenvertrags vorlagen, verfangen nicht:
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5.1. Die Beschwerdeführer legen dar, die Vorinstanz habe die 35 festgestellten Vertragsverletzungen als grösstenteils gering abqualifiziert, weil es sich überwiegend um geringfügige grafische Ergänzungen bzw. Änderungen gehandelt habe. Die Beschwerdeführer rügen, das Argument der Geringfügigkeit der Vertragsverletzungen sei "falsch". Entscheidend sei einzig, dass ausschliesslich die Beschwerdeführer - sowohl nach Urheberrecht wie auch nach der vertraglichen Vereinbarung (Ziffer 16 Rahmenvertrag) - die Figuren hätten illustrieren, korrigieren und verändern dürfen. Eine Verletzung dieses ausschliesslichen Rechts sei eine Vertragsverletzung, möge sie nun auch teilweise geringfügig erscheinen oder nicht.
35
5.2. Die Vorinstanz warf den Beschwerdeführern mangelnde Substanziierung ihrer Behauptungen vor, sie seien durch die vertragswidrigen Illustrationen und dilettantischen Veränderungen in ihrem beruflichen Ansehen massiv verletzt worden, weshalb ihnen die Weiterführung der vertraglichen Beziehungen mit der Nebenintervenientin nicht mehr zumutbar gewesen sei, sowie sie seien "in der ganzen Branche diskreditiert" und mit grosser Wahrscheinlichkeit seien ihnen auch Aufträge entgangen. Die Beschwerdeführer wollen diesen Vorwurf nicht gelten lassen. Es gelingt ihnen aber mit der Wiedergabe von bloss pauschalen Behauptungen aus der Klageschrift nicht, darzutun, dass sie entgegen der vorinstanzlichen Feststellung hinreichend konkretisiert hätten, auf welche Weise oder bei wem ihr Ruf Schaden genommen und inwiefern "der Marktwert bzw. immaterielle Wert" der von ihnen geschaffenen Figuren gelitten habe.
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5.3. Vor diesem Hintergrund war es auch folgerichtig - und entgegen der Kritik der Beschwerdeführer nicht bedeutungslos - wenn die Vorinstanz ausführte, dass bezüglich einer Entstellung der Werke ein Verzicht des Urhebers unzulässig wäre (Art. 11 Abs. 2 URG [SR 231.1]). Mit anderen Worten war die Vorinstanz der Auffassung, wenn eine Änderung der Figuren zu einer Entstellung des Werkes im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG geführt hätte, so wäre immerhin dieser Umstand für die Frage des Vorliegens wichtiger Gründe für eine ausserordentliche Vertragsauflösung von Bedeutung gewesen. Die Vorinstanz vermochte jedoch unter den festgestellten 35 Veränderungen keine Werkentstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG auszumachen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer können die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 58 des angefochtenen Urteils nicht dahingehend verstanden werden, dass sie sechs Fälle (Abbildungen 167, 182, 195, 238-240) als Verletzungen der Urheberpersönlichkeitsrechte betrachtet hätte. Sie bezeichnete diese Abbildungen "als eigentliche Versehen oder Einzelfälle" und bezog sie augenscheinlich auf die zuvor genannten "Verstümmelungen", sind doch in den aufgezählten Abbildungen einzelne Körperteile (Schwanz, Mittelfinger, linker Arm) des "Roten Vari" (versehentlich) weggelassen oder (durch Hintergrundteile) abgedeckt. Die Verstümmelung in diesem Sinne (versehentliche Weglassung einzelner Körperteile) muss nicht einer persönlichkeitsverletzenden Entstellung des Werkes gleichkommen, zumal dem typischen Erscheinungsbild des "Roten Vari" dadurch nichts abging. Unter den Begriff der Werkentstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG fällt nur eine erhebliche Veränderung mit negativen Auswirkungen (BGE 120 II 65 E. 8b). Dass eine solche bezüglich der erwähnten Abbildungen vorliegen würde, stellte die Vorinstanz nicht fest.
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5.4. Die Vorinstanz wog sodann die involvierten Interessen an der Fortführung des Rahmenvertrags gegeneinander ab. Sie kam zum Schluss, die vorzeitige Beendigung des Rahmenvertrags würde entweder für die Beschwerdegegnerin erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen oder die Nebenintervenientin der Gefahr erheblicher Schadenersatzansprüche der Beschwerdegegnerin aussetzen. Auch ein grosser Zeit- und Imageverlust wäre absehbar. Die nachteiligen Folgen, die der Beschwerdegegnerin und der Nebenintervenientin aus der Kündigung erwachsen würden, überstiegen das Interesse der Beschwerdeführer, den Rahmenvertrag wegen entgangener Zusatzaufträge von rund Fr. 100'000.-- vorzeitig zu beenden. Den Beschwerdeführern - so die Vorinstanz - wäre es möglich und zumutbar gewesen, auf der Erfüllung des Rahmenvertrags zu beharren. Die Nebenintervenientin habe sich auf die Abmahnung der Beschwerdeführer hin schon zweimal bereit erklärt, nachträglich Korrekturaufträge zu erteilen und zu bezahlen. Nötigenfalls hätten die Beschwerdeführer den Prozessweg beschreiten müssen, um ihre finanziellen Interessen zu wahren. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Nebenintervenientin nach einem gerichtlichen Entscheid ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen wäre.
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5.5. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, es sei gar nicht zulässig, allfällige Interessen der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen. Diese sei nicht Partei des Rahmenvertrags, um dessen Auflösung es hier gehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Den Beschwerdeführern war bei Vertragsschluss bekannt, dass der "Rote Vari" von der Beschwerdegegnerin als Sympathieträger für das neue, langfristige Kinderprogramm "Y.________", das auch entsprechend grosse Investitionen erforderte, eingesetzt werden solle. Wirtschaftlich wurde dieses Programm von der Beschwerdegegnerin getragen. Die Nebenintervenientin agierte als Werbeagentur zwischen den beiden Seiten. Bei dieser Sachlage war es daher nicht nur zulässig, sondern geboten, dass die Vorinstanz bei der Abwägung der Interessen auch das Interesse der Beschwerdegegnerin, dieses breit und langfristig angelegte Kinderprogramm fortführen zu können, in die Gesamtwürdigung aller Umstände einbezog.
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5.6. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, ignoriert zu haben, dass sie den Rahmenvertrag nicht wegen entgangener Zusatzaufträge und den damit verbundenen finanziellen Einbussen beendet hätten, sondern weil die Ausschliesslichkeitsklausel und damit ihre Urheberrechte trotz Abmahnungen mehrfach verletzt worden seien, was die Fortführung des Vertragsverhältnisses für sie schliesslich unzumutbar gemacht habe. Die Vorinstanz hätte daher diesen Umstand und nicht die finanziellen Nachteile auf ihrer Seite bei der Interessenabwägung in die Waagschale werfen müssen. Auch sei auf Seiten der Beschwerdeführer der Imageverlust nicht berücksichtigt worden. Schliesslich hätte der Abwägung der gegenseitigen finanziellen Interessen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien zugrunde gelegt werden müssen.
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5.7. Die Beschwerdeführer wenden sich sodann gegen die Erwägung der Vorinstanz, es wäre ihnen zumutbar gewesen, die Differenzen betreffend die Auslegung der Ausschliesslichkeitsklausel gerichtlich klären zu lassen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen lassen indessen keine klare Rüge einer Rechtsverletzung erkennen. Die beanstandete Überlegung der Vorinstanz macht ihre Gesamtwürdigung jedenfalls nicht willkürlich, ist es doch mit Blick auf das langfristig angelegte Marketingprogramm, für das die Figuren im Wissen der Beschwerdeführer kreiert wurden, durchaus vertretbar, die ausserordentliche Kündigung des ganzen Vertragsverhältnisses als letztes Mittel zu betrachten, und von den Vertragsparteien zu verlangen, vor einer solchen Kündigung Auslegungsstreitigkeiten über eine (letztlich nicht zentrale) Vertragsklausel nötigenfalls gerichtlich klären zu lassen. Dies, zumal keine Anhaltspunkte bestanden, dass die Nebenintervenientin, die Beschwerdegegnerin und weitere Beauftragte nicht bereit gewesen wären, sich dem gerichtlichen Entscheid über die Tragweite der Ausschliesslichkeitsklausel zu unterziehen.
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5.8. Die Vorinstanz untersuchte schliesslich, ob das Verhalten der Nebenintervenientin Anlass bot für ein tiefgreifendes, unheilbares persönliches Zerwürfnis zwischen den Parteien des Rahmenvertrags, das dessen Fortsetzung für die Beschwerdeführer unzumutbar gemacht hätte. Sie verneinte dies.
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5.9. Zusammenfassend lässt sich der Vorinstanz nicht vorwerfen, dass sie ihr Ermessen unrichtig ausgeübt hat, indem sie einen wichtigen Grund für eine ausserordentliche Vertragsauflösung verneinte. Die Einwände der Beschwerdeführer erweisen sich als unbegründet. Für das Bundesgericht besteht somit kein Anlass, in den Ermessensentscheid der Vorinstanz einzugreifen.
43
 
Erwägung 6
 
Eventualiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz zahlreiche weitere von ihnen gerügte Vertragsverletzungen hätte berücksichtigen müssen. Sie argumentieren, bei Einbezug derselben würde die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen, und ein wichtiger Grund für die ausserordentliche Kündigung wäre zu bejahen.
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6.1. Einen grossen Teil der gerügten Vertragsverletzungen berücksichtigte die Vorinstanz deshalb nicht, weil sie nicht von der Ausschliesslichkeitsklausel nach Ziffer 16 des Rahmenvertrags erfasst seien. Gemäss dieser Klausel verpflichtete sich die Nebenintervenientin, während der Vertragsdauer ausschliesslich die Beschwerdeführer "mit dem Illustrieren, Korrigieren und Verändern (ausser Farbkorrekturen) der Figur/en für sämtliche Medien zu beauftragen". Die Vorinstanz erwog anhand der Regelungen des Rahmenvertrags, dass das den Beschwerdeführern in Ziffer 16 vorbehaltene exklusive Recht zur Vornahme von Korrekturen lediglich Änderungen an Figur/en nach der Art eines "Roten Vari" in ihrer Reinausführung erfasse. Folglich berücksichtigte die Vorinstanz nur die gerügten Vertragsverletzungen, die Änderungen des "Roten Vari" selbst betrafen, nicht jedoch Änderungen hinsichtlich weiterer Charakteren, Requisiten oder Kostümen.
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6.2. Was die Beschwerdeführer für ihren anderslautenden Standpunkt, wonach die Ausschliesslichkeitsklausel neben der Basisfigur auch die dazugehörenden Kostüme, Requisiten, weitere Charaktere und Hintergrundteile erfassen soll, vorbringen, sprengt den Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführer verkennen mit ihren ausholenden Ausführungen, dass das Bundesgericht auch in Fällen, in denen lediglich eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, nicht als Berufungsinstanz amtet, bei welcher der Rechtsstreit unter allen Aspekten nochmals aufgerollt werden könnte. Die Beschwerdeführer lassen eine konzise Rüge einer Bundesrechtsverletzung oder eine rechtsgenüglich begründete Willkürrüge vermissen, auch wenn sie Darlegungen gelegentlich den Satz anfügen, diese oder jene Erwägung sei willkürlich oder der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt. Teilweise beruht ihre Kritik auch auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Entscheids. Auf ihre grösstenteils appellatorischen Ausführungen kann nicht eingegangen werden. Zu bemerken ist lediglich was folgt:
46
6.2.1. Die Vorinstanz erachtete den von den Beschwerdeführern behaupteten, (einzig) aus dem Factsheet abgeleiteten gemeinsamen Willen der Parteien, die Ausschliesslichkeitsklausel nicht auf die Standardfigur "Roter Vari" zu beschränken, als nicht erstellt. Dabei unterzog die Vorinstanz das Factsheet einer eingehenden Würdigung, auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern postulierten Auslegung, die sie aber durch die Terminologie des Factsheets nicht durchwegs gestützt sah. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz Willkür und tatsachenwidrige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Im Wesentlichen wiederholen sie aber lediglich ihre eigene Sicht und ihre Schlussfolgerungen zum Factsheet. Dass die Vorinstanz diese nicht zu teilen vermochte, macht den angefochtenen Entscheid nicht willkürlich. Namentlich ist es durchaus vertretbar und nicht willkürlich, wenn sie den Einwand der Beschwerdegegnerin, es habe sich beim Factsheet um eine Massnahme gehandelt, um den Konflikt mit den - immer neue und weiter gehende Exklusivrechte fordernden - Beschwerdeführern beizulegen, im Lichte ihrer Analyse als nicht an den Haaren herbeigezogen beurteilte, zumal nachträgliches Verhalten auch ein (unverbindliches) Entgegenkommen (Kulanz) darstellen könne. Es ist daher unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn sie aufgrund des Factsheets nicht auf einen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen im Sinne des Standpunktes der Beschwerdeführer schloss.
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6.2.2. Die Beschwerdeführer vermögen sodann mit ihren frei gehaltenen Ausführungen unter den Titeln "Normativer Konsens" bzw. "Objektivierte Vertragsauslegung" "betreffend den Begriff der 'Figur'" keine Bundesrechtsverletzung zu begründen. Die Vorinstanz hat den umstrittenen Begriff "Figur/en" in der Ausschliesslichkeitsklausel nach Ziffer 16 des Rahmenvertrags in zutreffender Weise in Abstimmung mit anderen Vertragsbestimmungen ausgelegt, die diesen Begriff verwenden und definieren bzw. abgrenzen. Ihr daraus gewonnenes Auslegungsergebnis ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Erwägung 6.1).
48
6.2.3. Es bleibt demnach bei der Abgrenzung der Vorinstanz, wonach nur diejenigen Verletzungen der Ausschliesslichkeitsklausel zu berücksichtigen sind, welche die Figur des "Roten Vari" in ihrer Reinausführung betreffen.
49
6.2.4. Aus dem Gesagten erhellt auch, was die Vorinstanz in der von den Beschwerdeführern als unverständlich gerügten Erwägung 12.3 zum Ausdruck bringen wollte, in der sie ausführte, das Verständnis der Nebenintervenientin könne jedenfalls "nicht als missbräuchlich" bezeichnet werden bzw. ihr Standpunkt erweise sich als "nicht willkürlich": Da die Nebenintervenientin in zutreffender (Erwägung 6.1), jedenfalls - gemäss Vorinstanz - nicht missbräuchlicher Auffassung von Ziffer 16 des Rahmenvertrags davon ausgehen durfte, dass Requisiten, d.h. bewegliche Dekorationsstücke, Kostüme und Hintergründe, nicht ausschliesslich von den Beschwerdeführern gezeichnet werden durften, kann ihr nicht eine treuwidrige, den Vertrag mutwillig verletzende Haltung vorgeworfen werden, die zu einem unerträglichen Zerwürfnis zwischen den Vertragsparteien geführt hätte. Insofern setzte die Nebenintervenientin mit ihrem Verständnis der Tragweite der Ausschliesslichkeitsklausel und ihrem darauf abgestützten Verhalten keinen wichtigen Grund, der die Beschwerdeführer zur ausserordentlichen Vertragsauflösung berechtigt hätte.
50
6.3. Die Abbildungen 1-4 und 6-15 betrafen zwar den "Roten Vari". Die Vorinstanz berücksichtigte diese Abbildungen deshalb nicht, weil diese Skizzen bloss für interne Zwecke erstellt worden seien. Gemäss Wortlaut von Ziffer 16 des Rahmenvertrags beziehe sich das ausschliessliche Änderungsrecht der Beschwerdeführer auf Illustrationen "für sämtliche Medien". Dies setze voraus, dass die Illustrationen für die Öffentlichkeit bzw. den Markt bestimmt seien. Für nicht an das Publikum gerichtete Zeichnungen, wie die erwähnten Abbildungen, gelte die Ausschliesslichkeitsklausel nicht, ansonsten in der arbeitsteiligen Werbebranche gar nicht mehr gearbeitet werden könnte. Die Abbildungen 1-4 würden sich im Übrigen dermassen vom "Roten Vari" der Beschwerdeführer unterscheiden, dass nicht einmal mehr von einem Werk zweiter Hand bzw. einer Bearbeitung gesprochen werden könne. Vielmehr liege eine freie Benutzung vor.
51
6.4. Die von der Vorinstanz im Weiteren nicht berücksichtigten Abbildungen 67-96 betrafen die Illustrationen für Internetanimationen bzw. Animationsfilme, welche die von der V.________ Werbeagentur AG beigezogene U.________ AG produziert hatte.
52
6.4.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass sich die Beschwerdeführer mit der Realisation von Filmen durch Dritte einverstanden erklärt hatte. Dies habe zwangsläufig dazu geführt, dass Dritte bei der grafischen Umsetzung Veränderungen an der Figur des "Roten Vari" hätten vornehmen müssen, die nicht als Verletzung der Ausschliesslichkeitsklausel von Ziffer 16 des Rahmenvertrags gewertet werden könnten.
53
6.4.2. Auch die weiteren diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz halten der bundesgerichtlichen Überprüfung stand:
54
6.4.3. Schliesslich halten die Beschwerdeführer die Rechtsauffassung der Vorinstanz für falsch, wonach die Nebenintervenientin ohnehin für die von der U.________ AG abgelieferte Arbeit oder für angebliche Versäumnisse der V.________ Werbeagentur AG nicht einzustehen habe. Sie argumentieren, die Vorinstanz habe anderswo selber festgehalten, dass die V.________ Werbeagentur AG eine Unterbeauftragte der Nebenintervenientin sei. Diese habe daher im Verhältnis zu den Beschwerdeführern sicherzustellen gehabt, dass ihre Unterbeauftragten die Ausschliesslichkeitsklausel des Rahmenvertrags nicht verletzten. Das mag im Allgemeinen zutreffen und sah auch die Vorinstanz im Grundsatz nicht anders. Indessen hob die Vorinstanz bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Realisierung der Werbefilme hervor, dass in diesem Fall die Beschwerdeführer direkt Vereinbarungen mit der V.________ Werbeagentur AG und der U.________ AG getroffen hätten, ohne die Nebenintervenientin einzubeziehen. Diese Absprachen gingen dem Rahmenvertrag vor, so dass die U.________ AG bzw. die V.________ Werbeagentur AG in dieser Hinsicht nicht mehr als Hilfspersonen der Nebenintervenientin erschienen. Mit Blick auf die festgestellten direkten Absprachen zwischen den Beschwerdeführern und der V.________ Werbeagentur AG bzw. der U.________ AG in Bezug auf den besonderen Fall der Realisierung der Werbefilme ist die Auffassung der Vorinstanz rechtlich nicht zu beanstanden.
55
6.4.4. Demnach durfte die Vorinstanz auch die Abbildungen 67-96 betreffend die Internet-Animationsfilme, welche die von der V.________ Werbeagentur AG beigezogene U.________ AG produziert hatte, von der Beurteilung ausscheiden.
56
6.5. Zusammenfassend dringen die Beschwerdeführer nicht durch, wenn sie im Eventualstandpunkt fordern, dass die Vorinstanz zahlreiche weitere Vertragsverletzungen hätte berücksichtigen müssen.
57
 
Erwägung 7
 
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer in solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit.
 
3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen, in solidarischer Haftbarkeit.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. März 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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