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Informationen zum Dokument  BGer 5D_66/2013  Materielle Begründung
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BGer 5D_66/2013 vom 25.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_66/2013
 
Urteil vom 25. März 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Erbschaft des X.________ ("Erbengemeinschaft X.________"),
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Y.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (410 13 3), das androhungsgemäss auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid mangels Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 225.-- innerhalb der Nachfrist nicht eingetreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
 
in die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,
 
in Erwägung,
 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
 
dass zur Verfassungsbeschwerde nur berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen kantonalen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG),
 
dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Februar 2013 nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern gegenüber A.________ ergangen ist,
 
dass somit die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ist und daher kein Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG an dessen Aufhebung hat,
 
dass die Verfassungsbeschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil die Beschwerdeführerin (entgegen den Begründungsanforderungen von Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG) nicht klar und detailliert anhand der entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Februar 2013 verletzt sein sollen,
 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird,
 
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. März 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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