VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_81/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_81/2012 vom 27.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_81/2012
 
Verfügung vom 27. März 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Bundesamt für Raumentwicklung, Direktionsbereich Recht, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann,
 
Gemeinderat Risch, Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hagmann,
 
Amt für Raumplanung des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug,
 
Regierungsrat des Kantons Zug,vertreten durch die Baudirektion, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6301 Zug,
 
weiterer Beteiligter:
 
Y.________,
 
Gegenstand
 
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesamt für Raumentwicklung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Dezember 2011 erhoben hat;
 
dass das Bundesgericht mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten das bundesgerichtliche Verfahren bis am 28. Februar 2013 ausgesetzt hat;
 
dass die Baudirektion des Kantons Zug dem Bundesgericht mit Schreiben vom 25. Februar 2013 mitgeteilt hat, dass der Bauherr sein Baugesuch zurückgezogen habe, weshalb das Bundesgericht ersucht werde, das Verfahren ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Parteien als erledigt abzuschreiben;
 
dass die Verfahrensparteien sich einem solchen Vorgehen nicht widersetzen;
 
dass mit dem Rückzug des Baugesuchs die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren demnach abzuschreiben ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass entsprechend dem Antrag der Parteien keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Risch, dem Amt für Raumplanung, dem Regierungsrat des Kantons Zug, dem weiteren Beteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. März 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).