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Informationen zum Dokument  BGer 8C_881/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_881/2012 vom 27.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_881/2012
 
Urteil vom 27. März 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit; Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. September 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - den von K.________ (Jhg. 1952) mit Gesuch vom 26. November 2010 geltend gemachten Anspruch auf Invalidenrente wegen seit 2009 verstärkt aufgetretenen Rückenbeschwerden ab, weil kein leistungsbegründender Invaliditätsgrad zu ermitteln sei.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Entscheid vom 4. September 2012).
 
C.
 
Mit Beschwerde lässt K.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab Juli 2010 eine seiner effektiven, gesundheitlich bedingten Erwerbsunfähigkeit entsprechende Rente, zuzüglich Zins ab Fälligkeit jeder Rate, zuzusprechen.
 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die sich aus dem Gesundheitsschaden ergebende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und Art. 7 ATSG) sowie die der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legenden Vergleichseinkommen (Art. 16 ATSG) zutreffend beurteilt hat.
 
2.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf eine einlässliche Darstellung der medizinischen Akten erkannt, dass der Versicherte im angestammten Beruf als Vorarbeiter und Monteur elektrischer Anlagen bei der Firma X.________ (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 24. Januar 2011) wegen den rezidivierend auftretenden, chronischen Lumbalgien und den Beschwerden im Bereich der Beckenkämme erheblich eingeschränkt war. Hiegegen vermochte er den gesundheitlichen Beeinträchtigungen besser angepasste, wechselbelastend verrichtbare Arbeiten - zu vermeiden waren Zwangshaltungen in vorgeneigter Körperstellung sowie Heben und Tragen von Lasten über 20 kg - zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt auszuüben.
 
3.2 Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht stichhaltig. Zu seinem Einwand, die medizinischen Auskünfte zur Arbeitsunfähigkeit divergierten erheblich, benennt er weder ein Aktenstück, noch legt er dar, inwieweit das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ansonsten unhaltbar sei. Er übersieht, dass das kantonale Gericht die Arbeitsfähigkeit vor allem anhand der Auskünfte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beurteilte, dessen gesetzmässiger Auftrag ist, die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit des Versicherten festzustellen, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben (Art 59 Abs. 2bis Satz 2 IVG). Dazu nahmen die RAD-Ärzte in den Berichten vom 22. August 2011 und 24. Januar 2012 einlässlich Stellung. Ihnen ist nicht entgangen, dass gemäss dem in der Beschwerde angesprochenen und im vorinstanzlichen Entscheid diskutierten Bericht "Fazit Standortbestimmung" des Zentralen Dienstes, Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, vom 29. März/1. April 2011, die im Rahmen des "Preventprojekts" durchgeführten beruflichen Massnahmen bei der Firma X.________ zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis führten. Die dort nach Möglichkeit zugewiesenen alternativen Tätigkeiten entsprachen aber gemäss Feststellungen des kantonalen Gerichts teilweise nicht dem ärztlich festgelegten Zumutbarkeitsprofil. Dem ist nichts beizufügen.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer zieht die vorinstanzliche Bestimmung des Invaliditätsgrades in Frage und macht geltend, er hätte im Gesundheitsfall als Angestellter bei der Firma X.________ nach den dort herrschenden Besonderheiten des Entlöhnungssystems weiterhin mit einem leistungsunabhängigen Lohnanstieg rechnen können; diesem Umstand habe das kantonale Gericht nicht Rechnung getragen. Zudem habe sie zu Unrecht einen behinderungsbedingten Abzug auf dem Invalideneinkommen verweigert.
 
4.2
 
4.2.1 Als Einkommen, das der Versicherte ohne Gesundheitsschaden hätte erzielen können (Art. 16 ATSG), ist laut Erwägungen der Vorinstanz das gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 24. Januar 2011 und Auszug aus dem Individuellen Konto im Jahre 2009 abgerechnete Salär einzusetzen (Fr. 97'282.-). Eine Anpassung an das Jahr 2010 hat sie mit der Begründung abgelehnt, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der geltend gemachte "automatische Lohnanstieg" nicht üblich.
 
4.2.2 Es kann offen blieben, ob die vorinstanzliche Auffassung einer näheren Überprüfung standhielte. Für einen leistungsunabhängigen, automatischen Lohnanstieg fehlen jedenfalls konkrete Anhaltspunkte in den Akten. Laut Fragebogen für Arbeitgebende vom 24. Januar 2011 hätte der Versicherte im Jahre 2010 auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin ein Gehalt bezogen, das dem im Jahre 2009 entrichteten entsprach. Wohl ist aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto ersichtlich, dass der Versicherte im Laufe des seit 1985 dauernden Arbeitsverhältnisses bei der Firma X.________ in Abständen über der Nominallohnentwicklung liegende Lohnerhöhungen erhielt. Diese dürften jedoch im Wesentlichen im Zusammenhang mit Beförderungen und damit verbundener Neueinteilung in höhere Lohnstufen gestanden haben. Entscheidend ist, dass das in die Vergleichsrechnung gemäss Art. 16 ATSG einzusetzende hypothetische Valideneinkommen bezogen auf den frühest möglichen Rentenbeginn, mithin das Jahr 2010, zu bestimmen und eine anspruchserhebliche Veränderung bis zum Zeitpunkt bei Erlass der Ablehnungsverfügung vom 15. Februar 2012 ausweislich der Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.3 S. 224 f. mit Hinweisen).
 
4.3
 
4.3.1 Die Vorinstanz hat das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Art. 16 ATSG), in Bestätigung der Ablehnungsverfügung anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bundesamtes für Statistik festgestellt. Sie hat den standardisierten Bruttolohn für Männer gemäss der Tabelle TA1, Privater Sektor, Total, Anforderungsniveau 4, herangezogen und diesen an die Nominallohnentwicklung bis 2010 sowie an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit angepasst, was einen Jahreslohn von Fr. 61'668.- ergeben hat.
 
4.3.2
 
4.3.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Rechtsprechung zum Begriff des allgemeinen/ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1 S. 70 f., 110 V 273 E. 4b S. 276) entspreche in Bezug auf die für ihn in Betracht fallenden Arbeitsgelegenheiten nicht mehr den aktuell herrschenden Verhältnissen. Er übersieht, dass das Bundesgericht in jüngeren Urteilen wiederholt festgehalten hat (Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4 mit Hinweisen und seitherige), längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung würden durch computergesteuerte automatische Maschinen ausgeführt; solche Geräte müssten auch bedient und ihr Einsatz allenfalls überwacht und kontrolliert werden. Es besteht aufgrund des vorliegenden Falles kein Anlass, diese Praxis zu ändern (vgl. dazu BGE 136 V 313 E. 5.3.1 S. 318 mit Hinweisen), wie sich auch aus nachstehender Erwägung ergibt.
 
4.3.2.2 Das Bundesgericht prüft die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 vorzunehmen ist, ohne Bindung an die vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; in BGE 135 V 297 nicht publizierte E. 4 des Urteils 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009). Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige, u.a. seit 1985 bei der Firma X.________ erworbene Berufs- und Führungserfahrung, die nahelegen, das hypothetische Invalideneinkommen anhand des Anforderungsniveaus 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") statt 4 ("Einfache und repetitive Arbeiten") der LSE 2008 (vgl. S. 26) zu bestimmen. Jedenfalls ist - auch in Berücksichtigung des Jahrganges (1952) - nicht ersichtlich, dass er gegenüber jüngeren Mitbewerbern mit erheblichen Lohnnachteilen rechnen müsste.
 
4.4 Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen gemäss Art. 16 ATSG ergibt einen Invaliditätsgrad von 37 % ([97'282 - 61'668] : 97'282 x 100), aufgrund dessen kein Anspruch auf Invalidenrente besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG).
 
5.
 
Der Beschwerdeführer hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. März 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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