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Informationen zum Dokument  BGer 1C_264/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_264/2013 vom 28.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_264/2013
 
Urteil vom 28. März 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, Route André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez.
 
Gegenstand
 
URP-Entscheid,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Februar 2013 des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof.
 
In Erwägung,
 
dass die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg X.________ mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung von Ausschlussgründen entzog;
 
dass X.________ hiergegen mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg gelangte und, nachdem der zuständige Instruktionsrichter im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschuss angesetzt hatte, auf seine prekäre finanzielle Situation hinwies;
 
dass dieser Hinweis als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegen genommen wurde;
 
dass der Instruktionsrichter des III. Verwaltungsgerichtshofs des Kantonsgerichts das Gesuch indes mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 abwies;
 
dass X.________ gegen diese Verfügung eine Beschwerde einreichte, welche gemäss Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2013 erfolglos blieb;
 
dass er gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 18. März 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
 
dass er das angefochtene Urteil nur ganz allgemein kritisiert und dabei nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. März 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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