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Informationen zum Dokument  BGer 8C_157/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_157/2013 vom 28.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_157/2013
 
Urteil vom 28. März 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
M.________,
 
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Januar 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1964 geborene M.________ meldete sich erstmals im März 2002 unter Hinweis auf ein nicht erkanntes Kindheits-POS, eine reaktive Depression als Erwachsener/Jugendlicher sowie ein diagnostiziertes Erwachsenen-POS bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, medizinische Eingliederungsmassnahmen) an. Die IV-Stelle Bern sprach M.________ berufliche Massnahmen in Form einer Einarbeitungszeit an einem konkreten Arbeitsplatz, im Zentrum X.________, zu (Verfügungen vom 13. März, 9. April und 22. Mai 2003) und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % (Verfügung vom 8. Juli 2004 und Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2004). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. September 2005 ab, was das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) bestätigte (Urteil I 740/05 vom 8. Februar 2006).
 
Am 26. August 2009 beantragte M.________ aufgrund eines bestehenden Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADS) erneut Leistungen der Invalidenversicherung in Form von Berufsberatung und Umschulung. Die IV-Stelle Bern nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, gewährte als Integrationsmassnahme ein Arbeitstraining bei seiner Arbeitgeberin, der Firma S.________ AG, und liess M.________ durch den Psychiater Dr. med. K.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Bericht vom 23. April 2012). Mit Verfügung vom 5. März 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da er bei der Arbeitgeberin seinen Ressourcen entsprechend integriert sei. Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 37 % lehnte sie am 13. September 2012 nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (vom 22. August 2012) das Leistungsbegehren ab.
 
B.
 
Die dagegen geführte Beschwerde, mit welcher M.________ die Zusprechung einer Viertelsrente beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Januar 2013 ab.
 
C.
 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Kognitionsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6 ATSG), wie sie sich im revisions- oder neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108) entwickelt haben (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Vorinstanz zu Recht eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers verneinte.
 
3.1 Das kantonale Gericht gelangte nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss, gestützt auf den voll beweiswertigen, überzeugenden Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. med. K.________ vom 23. April 2012 (einschliesslich seiner Stellungnahme vom 22. August 2012), welcher insbesondere eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), vorwiegend unaufmerksamer Typus (DSM-IV-TR 314.00), teilremittiert, eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), remittiert, sowie anamnestisch ein Schlaf-Apnoe-Syndrom diagnostizierte, sei aufgrund der funktionellen Einschränkungen in der seit 2004 ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter Projektierung bei der Firma S.________ AG von einer 90 %- Arbeitsfähigkeit mit einer 20%-igen Leistungseinschränkung auszugehen. Der Versicherte sei ab November 2004 - bis zu einer Überbelastung im Sommer 2009, die zu einer psychischen Dekompensation mit Selbsteinweisung in die Klinik W.________ geführt habe - in der Lage gewesen, in seinem angestammten Beruf als Techniker TS vollzeitlich bei der Firma S.________ AG tätig zu sein.
 
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades verzichtete die Vorinstanz auf einen ordentlichen Einkommensvergleich, da sich die Parteien darüber einig waren, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit bei der Firma S.________ AG am Besten eingegliedert ist, weshalb sie für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage heranzog. Der ermittelte Invaliditätsgrad von 28 % entsprach dem Umfang der Arbeitsunfähigkeit von 10 % abzüglich der um 20 % verminderten Leistung.
 
3.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und beanstandet das Ergebnis des Untersuchungsberichts des Dr. med. K.________. Er erhebt jedoch keine Rügen, die die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen, indem er beanstandet, dass mit Blick auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf das tatsächliche, seit 1. Oktober 2011 ausgeübte 60 %-Pensum abzustellen sei.
 
Das kantonale Gericht legte ausführlich dar, weshalb die medizinischtheoretische Einschätzung des Psychiaters Dr. med. K.________ heranzuziehen ist (zum Beweiswert eines RAD-Untersuchungsberichts: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 3.3.2 mit Hinweisen [nicht publ. in: BGE 135 V 254]; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7, 9C_904/2009 E. 2.2) und die Beurteilungen der behandelnden Psychiater Dr. med. dipl. psych. G.________ (Berichte vom 20. Februar und 7. August 2012) und Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Bericht vom 14. November 2011), zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal ihre Einschätzung einer - nicht näher begründeten - 60 %-igen Arbeitsfähigkeit den Ausführungen des RAD-Arztes nicht diametral entgegensteht. Dr. med. K.________ hat sich zudem in seiner Stellungnahme vom 22. August 2012 nachvollziehbar und schlüssig zu diesen abweichenden Angaben geäussert. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz schöpft der Beschwerdeführer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit mit dem tatsächlich ausgeübten Pensum von 60 % nach ärztlicher Auffassung des Dr. med. K.________ nicht vollständig aus. Eine Verletzung von Bundesrecht ist im vorinstanzlichen Vorgehen nicht zu erkennen.
 
4.
 
Gegen die konkrete Invaliditätsbemessung im angefochtenen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände, weshalb es beim vorinstanzlich durch Prozentvergleich (zu dessen Zulässigkeit vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 312; 104 V 135 E. 2b S. 137) ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % sein Bewenden hat.
 
5.
 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
 
6.
 
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. März 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla
 
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