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Informationen zum Dokument  BGer 8C_154/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_154/2013 vom 02.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_154/2013
 
Urteil vom 2. April 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
H.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Revision, Einkommensvergleich),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 21. Dezember 2012.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 19. November 2010 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die H.________ (Jg. 1951) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % für die Zeit ab 1. März 2006 ausgerichtete halbe Invalidenrente zufolge wesentlicher Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - auf das Ende des der Zustellung dieses Verwaltungsaktes folgenden Monats hin revisionsweise auf.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2012 ab.
 
H.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht die Aufhebung dieses Entscheids und die weitere Gewährung einer halben Invalidenrente beantragen.
 
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung kann es berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
2.1 Der Bescherdeführer macht geltend, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei die vorinstanzliche Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes "unhaltbar" und diejenige einer 80%igen Leistungsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit "sachlich nicht nachvollziehbar"; insoweit lägen willkürliche Feststellungen vor. Als willkürlich rügt er des Weiteren, dass ihm die Vorinstanz bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) keinen behinderungsbedingten Leidensabzug von den auf tabellarischer Grundlage (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE]) basierenden Lohnwerten zubilligte.
 
2.2 Die für die Beurteilung der aufgeworfenen Streitfragen massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid - soweit hier von Belang - zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird.
 
Ergänzt sei, dass grundlegende Voraussetzung für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Veränderung der tatsächlichen - sei es der gesundheitlichen, sei es der erwerblichen - Verhältnisse seit der letzten auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruhenden Rentenverfügung ist (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Keine revisionsrelevante Änderung stellt die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar (Urteil 9C_478/2011 vom 6. Januar 2012 E. 2 mit Hinweis). Nebst der Feststellung des Gesundheitsschadens (also der Befunderhebung) und der gestützt darauf gestellten Diagnosen beschlägt namentlich die aufgrund der medizinischen Untersuchungsergebnisse gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche als solche einer bundesgerichtlichen Überprüfung nur in beschränktem Rahmen zugänglich ist (vgl. E. 1 hievor).
 
3.
 
3.1 Nach gründlicher Würdigung der Aktenlage ging das kantonale Gericht mit Recht von einer im massgeblichen Vergleichszeitraum seit der ursprünglichen Rentenzusprache am 22. August 2007 bis zum Erlass der hier streitigen Revisionsverfügung vom 19. November 2010 eingetretenen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse sowohl in erwerblicher als auch in gesundheitlicher Hinsicht aus. Zum einen hat der Beschwerdeführer seine frühere Stelle als Brotverkäufer, die er im Zeitpunkt der Rentenzusprache noch innehatte, per Ende Oktober 2007 verloren, sodass er nunmehr auf der Suche nach einer neuen Beschäftigung ist. Zum andern konnten einzelne der früheren Diagnosen - so namentlich eine aktive Spondylarthritis - nicht bestätigt werden, während andere Befunde - arthrotische Veränderungen - neu hinzugekommen sind. Bei hinreichenden erwerblichen Auswirkungen dieser Entwicklung und damit einer massgeblichen Beeinflussung des Ergebnisses der Invaliditätsbemessung rechtfertigt sich grundsätzlich eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG.
 
3.2 Ärztlicherseits wurde das trotz leidensbedingter Beeinträchtigung noch zumutbare Leistungsvermögen in einer optimal angepassten Tätigkeit von Dr. med. K.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom zuständigen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 17. Juni 2010 für die Zeit ab Oktober 2008 auf 100 % veranschlagt. Für zusätzliche Erholungspausen sowie körperliche Entlastungen resp. Stellungswechsel schlug dieser Arzt gleichzeitig einen "Leistungsabzug" von 20 % vor. Während die IV-Stelle der letztgenannten Empfehlung insofern Rechnung zu tragen versuchte, als sie einen 10%igen behinderungsbedingten Abzug von dem gestützt auf Tabellenlöhne gemäss LSE eruierten Invalideneinkommen vornahm, verstand das kantonale Gericht die von Dr. med. K.________ gewählte Formulierung dahingehend, dass bei ganztägiger Anwesenheit in leidensangepasster Tätigkeit letztlich von einer insgesamt nur 80 % ausmachenden Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist. Letzteres lässt sich, entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers, keineswegs als "unhaltbar" oder gar willkürlich bezeichnen. Vielmehr kann von offensichtlicher Unrichtigkeit keine Rede sein und auch eine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungsgrundlage ist nicht auszumachen. Insoweit besteht für das Bundesgericht keine Möglichkeit für ein Abweichen von der vorinstanzlichen Betrachtungsweise (vgl. E. 1 hievor). Nicht gefolgt werden kann demgegenüber dem Vorgehen der Verwaltung, gehört eine Stellungnahme zu einem allfälligen im Rahmen der Invaliditätsmessung zu berücksichtigenden behinderungsbedingten Abzug und zu dessen Höhe doch nicht zu den Aufgaben der mit einer Begutachtung betrauten ärztlichen Fachperson.
 
Ausgehend vom vor der vorgenommenen Reduktion des Arbeitspensums per 1. Oktober 2004 in den Jahren 2000 bis 2002 durchschnittlich erzielten, auf das Jahr 2010 hochgerechneten mutmasslichen Verdienst ohne Gesundheitsschädigung (Valideneinkommen) von Fr. 78'252.45 ermittelte die Vorinstanz mittels Vergleichs mit dem ebenfalls auf das Jahr 2010 bezogenen Invalideneinkommen von (gestützt auf die LSE ermittelten) Fr. 49'342.62 einen - nicht rentenbegründenden - Invaliditätsgrad von (gerundet) 37 %. Dies zeigt, dass die eingetretenen Veränderungen tatsächlicher Art entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung im Sinne einer Verbesserung der Situation zu werten sind. Als für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatsachenfeststellung des kantonalen Gerichts (vgl. in SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81 ff. publiziertes Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2010 E. 5.1) muss es damit sein Bewenden haben.
 
3.3 Ohne jegliche Begründung hat die Vorinstanz von einem behinderungs- oder leidensbedingten Abzug vom als Invalideneinkommen gestützt auf die LSE ermittelten Betrag von Fr. 49'342.62 abgesehen, was vom Beschwerdeführer bemängelt wird.
 
3.3.1 Der Tatsache, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes einer versicherten Person haben können, ist durch einen Abzug vom LSE-Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b/bb S. 323 f.). Ein solcher behinderungsbedingter Abzug ist aber nur vorzunehmen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der Abzug auf maximal 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb und 5b/cc S. 80). Ob ein Leidensabzug vorzunehmen ist, stellt eine Rechtsfrage dar, während die Höhe eines solchen Abzuges eine typische Ermessensfrage beschlägt, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr zugänglich ist, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399; Urteil 9C_973/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3).
 
3.3.2 Als abzugsrelevant werden in der Beschwerdeschrift nebst dem fortgeschrittenen Alter des Versicherten dessen zeitlich unter einem Vollpensum liegende Einsetzbarkeit und dessen eingeschränktes Belastungsprofil genannt. Mit diesen Aspekten allein lässt sich der geltend gemachte höchstmögliche Abzug von 25 % jedoch bei Weitem nicht rechtfertigen. Die auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführenden funktionalen Einschränkungen wie etwa die zu beachtende Hebe- und Traglimite von 10 kg oder aber die reduzierte Fingerfertigkeit haben schon durch die Anerkennung einer 20%igen Verminderung des Leistungsvermögens hinreichende Berücksichtigung gefunden. Verbunden mit diesen eher minimen Erschwernissen im Erwerbsleben kann deshalb praktisch einzig noch dem - bei Verfügungserlass am 19. November 2010 mit 59 Jahren immerhin noch im Bereich der bei Männern üblichen Aktivitätsdauer liegenden - Alter des Beschwerdeführers eine gewisse abzugsrelevante Bedeutung beigemessen werden. Einen 20 % übersteigenden Abzug - welcher erforderlich wäre, um einen mindestens 40%igen und damit rentenrelevanten Invaliditätsgrad zu erreichen - vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände aber keinesfalls zu begründen. Im Ergebnis erwächst dem Beschwerdeführer somit daraus kein Nachteil, dass das kantonale Gericht keinen behinderungsbedingten Leidensabzug vorgenommen hat.
 
4.
 
4.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.
 
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. April 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
 
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