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Informationen zum Dokument  BGer 1C_316/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_316/2013 vom 03.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_316/2013
 
Urteil vom 3. April 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Oktober 2012 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Entscheid vom 17. Oktober 2012 hat die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern eine von X.________ betreffend Entzug des Führerausweises erhobene Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Mit vom 18. Februar 2013 datierter und am 25. Februar 2013 der Post übergebener Eingabe führt X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht.
 
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
 
3.
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).
 
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
 
Gemäss Aktenlage ist der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am Dienstag, 22. Januar 2013 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Entscheids am Mittwoch, 23. Januar 2013 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Donnerstag, 21. Februar 2013 endete sie (Art. 45 BGG).
 
Die erst am Montag, 25. Februar 2013 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist.
 
Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.
 
4.
 
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
 
Demnach wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. April 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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