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Informationen zum Dokument  BGer 6B_327/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_327/2013 vom 04.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_327/2013
 
Urteil vom 4. April 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Löschung eines Strafregistereintrags, aufschiebende Wirkung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
 
vom 25. März 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ beantragte in einem Beschwerdeverfahren betreffend Rechtskraftbestätigung/Löschung Strafregister im Kanton Zürich vorsorgliche Massnahmen. Das Obergericht wies am 25. März 2013 die Anträge, es seien der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Eintrag im Strafregister mit sofortiger Wirkung zu löschen, ab. X.________ beantragt beim Bundesgericht, seiner Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
 
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe seine Anträge nicht begründet und nicht dargelegt, inwieweit bei einer Abweisung der aufschiebenden Wirkung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bestehen sollte. Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht nicht, dass sein Gesuch im kantonalen Verfahren hinreichend begründet gewesen wäre. Mit dem Vorbringen, das Gebaren der Vorinstanz sei rechtsmissbräuchlich und unethisch und verstosse gegen Treu und Glauben, kann eine Beschwerde nicht begründet werden. Ausserdem ergibt sich auch aus der Eingabe vor Bundesgericht nicht, welche Nachteile dem Beschwerdeführer bei einer Abweisung des Gesuches um aufschiebende Wirkung drohen könnten.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. April 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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