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Informationen zum Dokument  BGer 6B_7/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_7/2013 vom 04.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_7/2013
 
Urteil vom 4. April 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Strafkammer,
 
vom 30. Oktober 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Anklage wirft Y.________ vor, am 8. März 2007 in Egerkingen aus einer Distanz von ca. 2 Metern mit einer geladenen und entsicherten Pistole auf die Brust von X.________ gezielt, je mindestens eine Ladebewegung gemacht und einmal abgedrückt zu haben in der Absicht, diesen zu töten. Es löste sich jedoch kein Schuss. X.________ konnte Y.________ die Waffe entreissen und schlug ihm damit mehrmals auf den Kopf. Auf Intervention eines Passanten warf er die Waffe schliesslich auf den Boden.
 
B.
 
Das Amtsgericht von Thal-Gäu verurteilte Y.________ am 31. März 2011 wegen versuchter Tötung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.
 
Auf Berufung von Y.________ verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn ihn am 30. Oktober 2012 bloss wegen Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und Y.________ sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu verurteilen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige (willkürliche) Feststellung des Sachverhalts.
 
1.2 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdegegner (Angreifer) habe die Pistole auf den sich im Auto befindenden Beschwerdeführer gerichtet, eine Ladebewegung gemacht und ihm damit Angst einjagen wollen. Letzterer sei aus dem Wagen gestiegen, habe dem Angreifer die Pistole entrissen und sie ihm auf den Kopf geschlagen. Auf Aufforderung eines Passanten habe der Beschwerdeführer die Pistole fallen lassen. Später habe er die Waffe wieder aufgehoben und daran möglicherweise manipuliert. Die Pistole wurde entsichert aufgefunden. Die Vorinstanz äussert nicht zu unterdrückende Zweifel, ob der Angreifer die Pistole auch entsicherte und abdrückte. Diese Feststellungen stützt die Vorinstanz insbesondere auf das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich und die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers. Gemäss Gutachten können dem Angreifer keine Manipulationen an der Pistole nachgewiesen werden.
 
1.3 Der Beschwerdeführer relativiert seine widersprüchlichen Aussagen mit dem Zeitablauf. Die letzte Einvernahme habe erst drei Jahre nach dem Ereignis stattgefunden. Die sichergestellten Patronen mit (teilweisen) Schlagbolzeneindrücken seien ein gewichtiges Indiz dafür, dass seine Aussagen zuträfen. Damit legt er lediglich die eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich detailliert mit der vorinstanzlichen Argumentation und dem Gutachten auseinanderzusetzen. Gleiches gilt bezüglich seiner Kritik an der Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Pistole möglicherweise nachträglich selbst entsichert.
 
Die Vorinstanz bezweifelt, dass der Beschwerdeführer aus dem Wageninnern habe sehen können, wie der Angreifer den Zeigefinger gekrümmt, das heisst, den Abzug betätigt habe. Nach seinen eigenen Aussagen sei er nämlich bereits als Reaktion auf die Ladebewegung aus dem Auto gesprungen. Inwiefern diese Begründung nicht nachvollziehbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
 
Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist mangels genügender Begründung nicht einzutreten (BGE 138 I 49 E. 7.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
 
1.4 Der Beschwerdeführer beanstandet die Erklärung des Angreifers, er selbst habe die Waffe entsichert, als er sie ihm auf den Kopf geschlagen habe. Die Rüge geht an der Sache vorbei, weil die Vorinstanz nichts Derartiges feststellt. Gleiches gilt bezüglich des Einwands, es könne auch mit einer ungeladenen Waffe gedroht werden. Unbehelflich sind die Ausführungen zu den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdegegners, weil die Vorinstanz nicht darauf abstellt.
 
2.
 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
 
Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner sei vorsorglich in Sicherheitshaft zu versetzen. Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag gegenstandslos.
 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. April 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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