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Informationen zum Dokument  BGer 1C_343/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_343/2013 vom 15.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_343/2013
 
Urteil vom 15. April 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Untersuchungsamt St. Gallen,
 
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Ermächtigungsverfahren,
 
Beschwerde gegen zwei Entscheide vom 5. März 2013 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
 
In Erwägung,
 
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. März 2013 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens in Sachen Strafanzeige von X.________ gegen verschiedene kantonale und kommunale Behördenmitglieder und Beamte nicht erteilt hat;
 
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit einem weiteren Entscheid vom 5. März 2013 auf eine Beschwerde und ein Ausstandsbegehren von X.________ nicht eingetreten ist;
 
dass X.________ gegen die beiden Entscheide der Anklagekammer mit Eingabe vom 9. April 2013 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat;
 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
 
dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht darlegt, inwiefern die den beiden angefochtenen Entscheiden der Anklagekammer zugrunde liegenden Begründungen bzw. die Entscheide selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten;
 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. April 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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