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Informationen zum Dokument  BGer 6B_288/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_288/2013 vom 18.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_288/2013
 
Urteil vom 18. April 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Februar 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 22. Oktober 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Baden ein gegen die Beschwerdeführerin geführtes Verfahren betreffend Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand ein. Die angefallenen Kosten in Höhe von Fr. 30.-- wurden dem Kanton auferlegt. Der Beschwerdeführerin wurden für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte die Kosten der frei gewählten Verteidigung im Betrag von Fr. 2'818.80 vergütet.
 
Die Beschwerdeführerin reichte dagegen Beschwerde ein und beantragte, die Einstellungsverfügung sei dahin zu ergänzen, "dass Fr. 200.-- durch die Staatsanwaltschaft ... oder ... mit separater Bussenverfügung eingezogen" werden.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die Beschwerde am 1. Februar 2013 mangels Legitimation nicht ein, da die Staatsanwaltschaft vollends zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschieden habe, weshalb diese nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen bzw. beschwert sei (Entscheid S. 4 E. 2.2). Bei diesem Ergebnis könne offen bleiben, was genau die Beschwerdeführerin mit ihren unklaren Abänderungsanträgen letztlich geltend machen wolle (Entscheid S. 4 E. 2.3).
 
Die Beschwerdeführerin erhebt "betreffend Einstellungsverfügung der StA Baden vom 22.10.2012 ... staatsrechtliche Beschwerde". Sie beantragt, es sei auf die Beschwerde "Namens des Gesetzes" einzutreten. Der angefochtene verfahrenserledigende Entscheid sei gemäss den gesetzlichen Formvorschriften abzufassen.
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde gibt es nicht mehr. Die Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
 
3.
 
Die Beschwerde ist nur zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2012 ist unzulässig.
 
4.
 
Sofern man die Eingabe als unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 Abs. 1 BGG zulässige Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts entgegennehmen will, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin, die nur die Abfassung des angefochtenen Entscheids bemängelt, ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben und zur Beschwerde berechtigt sein könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
 
5.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. April 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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