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Informationen zum Dokument  BGer 4A_162/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_162/2013 vom 19.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_162/2013
 
Urteil vom 19. April 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,
 
2. Z.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten
 
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2013 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. März 2013.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin beim Arbeitsgericht Zürich arbeitsrechtliche Forderungen gegen die Beschwerdegegner im Betrag von insgesamt Fr. 387'000.-- geltend machte;
 
dass das Arbeitsgericht Zürich mit Beschluss vom 11. Februar 2013 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung abwies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe es versäumt, Angaben zu verschiedenen potentiellen Vermögenspositionen zu machen;
 
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. März 2013 auf ein von der Beschwerdeführerin beim Obergericht eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11. Februar 2013 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2013 abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. März 2013 erklärte, die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2013 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts vom 4. März 2013 mangels Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) von vornherein nicht eingetreten werden kann, da gegen diesen Entscheid zunächst die Beschwerde an das Obergericht offenstand;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts vom 13. März 2013 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. März 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung eines Rechtsbeistands im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. April 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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