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Informationen zum Dokument  BGer 9C_196/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_196/2013 vom 19.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_196/2013
 
Urteil vom 19. April 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
H.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Mutuel Assurances, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2013.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 7. März 2013 (Datum des Poststempels) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2013,
 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. März 2013 an H.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
 
in die daraufhin von H.________ am 21. März 2013 (Datum des Poststempels) eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61, C 60/01 E. 2),
 
dass sich der Beschwerdeführer mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz, wonach hinsichtlich des ursprünglichen Entscheids des kantonalen Gerichts vom 22. September 2009 kein Revisionsgrund dargetan worden sei, nicht auseinandersetzt,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. April 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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