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Informationen zum Dokument  BGer 9C_218/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_218/2013 vom 22.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
9C_218/2013 {T 0/2}
 
Urteil vom 22. April 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
T.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
KPT/CPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2013.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 19. März 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2013,
 
in Erwägung,
 
dass auf das nicht näher begründete, keine formelle oder materielle Ausstandsgründe bezeichnende Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Meyer nicht einzutreten ist,
 
dass überdies ein Ausstandsbegehren, das damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können (BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 4A_575/2011 vom 3. Januar 2012, 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2);
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, und insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde und auf das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz nicht stattfindet,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde (eingeschlossen das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung) nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. April 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer
 
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