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Informationen zum Dokument  BGer 9C_937/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_937/2012 vom 22.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_937/2012
 
Urteil vom 22. April 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kernen, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
D.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rolli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1967 geborene D.________ leidet an einer cerebralen Bewegungsstörung, insbesondere der linken Körperseite, mit spastischer Teilparese des linken Armes und des linken Beines, einem Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 390 GgV-Anhang. Die Invalidenversicherung erbrachte medizinische Massnahmen, gab Hilfsmittel ab und übernahm die erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer internen kaufmännischen Grundschulung im Ausbildungszentrum X.________. Von 1986 bis 1989 absolvierte D.________ bei der Bank Y.________ eine kaufmännische Lehre mit begleitender Berufsmittelschule. Nach dem Lehrabschluss war er bei der Bank Y.________ als Sachbearbeiter tätig. Am 4. Juli 2006 meldete sich D.________ unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, namentlich durch ihre Abteilung Berufliche Eingliederung, gelangte die IV-Stelle Bern zum Schluss, dass der Versicherte ab 1. Juli 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung habe. Die entsprechende Verfügung, welcher ein hypothetisches Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 82'000.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 32'500.- zugrunde lagen, erging am 17. August 2007. Im Zuge einer im März 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision zog die IV-Stelle erwerbliche Unterlagen bei und holte einen Bericht des Internisten Dr. med. F.________ vom 16. April 2011 ein. Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente ab 1. September 2011 auf eine halbe Invalidenrente herab, nachdem sie in einem Einkommensvergleich gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 87'537.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 38'174.- einen Invaliditätsgrad von noch 56 % ermittelt hatte.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher D.________ die Weitergewährung der Dreiviertelsrente hatte beantragen lassen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab und änderte die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2011 von Amtes wegen dahin ab, dass es die Dreiviertelsrente rückwirkend ab 1. Dezember 2007 auf eine halbe Invalidenrente herabsetzte (Entscheid vom 2. Oktober 2012).
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt D.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. September 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Invalidenrentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), den Begriff des Soziallohnes (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301), die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG), die dabei in zeitlicher Hinsicht zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351) sowie die bei der Revision zu beachtenden und die ausser Acht zu lassenden Einkommensverbesserungen (Art. 31 Abs. 1 und 2 IVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, und es ist unbestritten geblieben, dass im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum zwischen August 2007 und Juli 2011 keine wesentliche Änderung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Auszugehen sei weiterhin von hälftiger Arbeitsunfähigkeit. Ebenso verneinte das kantonale Gericht das Vorliegen eines Mehrverdienstes, weshalb es die Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG als nicht gegeben erachtete. Hingegen hielt es die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung als erfüllt: Die IV-Stelle habe der Rentenverfügung vom 17. August 2007 ein Invalideneinkommen von Fr. 32'500.- zugrunde gelegt, wogegen sie für das Valideneinkommen nicht auf den von der Bank Y.________ genannten Betrag von Fr. 65'000.-, sondern auf Fr. 82'000.-, entsprechend den Angaben des Schweizerischen Bankpersonalverbandes, abgestellt habe. Da der Beschwerdeführer die nämlichen Aufgaben erledigte wie andere Sachbearbeiter, wenn auch nur in einem Pensum von 50 %, sei nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle den von der Bank Y.________ genannten Betrag von Fr. 65'000.- als zu tief erachtet und das Valideneinkommen entsprechend den Angaben des Bankpersonalverbandes auf Fr. 82'000.- festgesetzt habe. In der Folge hätte die IV-Stelle bemerken müssen, dass das von der Bank Y.________ für eine 50%ige Tätigkeit angegebene Einkommen von Fr. 32'500.- nicht mit dem Valideneinkommen in Einklang zu bringen und die auf diesen Zahlen beruhende Invaliditätsbemessung zweifellos unrichtig sei. Im Übrigen habe die Bank Y.________ einen Lohn von tatsächlich Fr. 3'048.- im Monat (Fr. 39'624.- im Jahr) ausgerichtet. In diesem Betrag sei kein Soziallohn mehr enthalten gewesen. Somit sei die Verfügung vom 17. August 2007 zweifellos unrichtig gewesen. Mittels eines korrekten Einkommensvergleichs hätte sich ein Invaliditätsgrad von nur 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente ergeben. Weil die Berichtigung der Verfügung sodann von erheblicher Bedeutung ist, seien die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt und die Revisionsverfügung sei mit dieser substituierten Begründung zu schützen. Da der Versicherte hätte feststellen müssen, dass der ihm von der Bank Y.________ ausbezahlte Lohn nicht dem hypothetischen Invalideneinkommen entsprach, sondern wesentlich höher lag, hätte er die Verwaltung über diesen Umstand in Kenntnis setzen müssen. Indem er dies unterliess, habe er die Meldepflicht schuldhaft verletzt. Daher sei die Dreiviertelsrente rückwirkend auf eine halbe Rente herabzusetzen. Die Rente sei nach Kenntnisnahme des Novemberlohnes durch den Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2007 zu reduzieren. Über die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Renten werde die IV-Stelle zu verfügen haben.
 
4.
 
4.1 Die IV-Stelle kann nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung dargeboten hat, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008; Urteile 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 und 9C_339/2010 vom 30. November 2010 E. 3).
 
Das Gericht kann die revisionsweise aufgehobene Rente mit der substituierten Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprechung sei zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, bestätigen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; Urteil 9C_11/2008 vom 29. April 2008).
 
4.2 Anlass zur wiedererwägungsweisen Bestätigung der von der IV-Stelle am 12. Juli 2011 revisionsweise verfügten Herabsetzung der Invalidenrente durch die Vorinstanz bildeten die materiellen Anspruchsvoraussetzungen und dabei - zufolge stabiler Gesundheitsverhältnisse - die erwerblichen Gesichtspunkte. Dabei stand der Lohn, den der Beschwerdeführer bei der Bank Y.________ tatsächlich erzielt und hypothetisch ohne Gesundheitsschaden zu verdienen in der Lage wäre, in Frage. Die ausführlichen und einlässlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts belegen keine offensichtliche Unrichtigkeit der von der Verwaltung zu Unrecht, ohne dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorgelegen hätte, revisionsweise abgeänderten Rentenverfügung vom 17. August 2007. Vielmehr lassen die Ausführungen der Vorinstanz den Schluss zu, dass der von der IV-Stelle seinerzeit vorgenommene Einkommensvergleich hinsichtlich der herangezogenen Vergleichseinkommen nicht vollumfänglich überzeugt und eine andere Lösung in Betracht gezogen werden könnte. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Zusprechung einer Dreiviertelsrente rückwirkend ab 1. Juli 2005 gemäss Verfügung vom 17. August 2007 kann hingegen nicht die Rede sein, da die Beurteilung der IV-Stelle vertretbar erscheint. Die vom kantonalen Gericht angenommene Unrichtigkeit drängt sich jedenfalls nicht als einziger möglicher und zulässiger Schluss auf. Gebricht es an den Voraussetzungen für eine Wiedererwägung, entfällt die Möglichkeit, die von der Verwaltung ohne Vorliegen eines gesetzlichen Revisionsgrundes revisionsweise vorgenommene Reduktion der Invalidenrente mittels substituierter Begründung zu bestätigen.
 
Mit Bezug auf den Zeitraum ab 1. September 2011 ist die Gewährung einer halben Invalidenrente gemäss vorinstanzlichem Entscheid unangefochten geblieben.
 
5.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat dem obsiegenden Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2012 wird aufgehoben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Bern auferlegt.
 
3.
 
Die IV-Stelle Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. April 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kernen
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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