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Informationen zum Dokument  BGer 6F_3/2013  Materielle Begründung
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BGer 6F_3/2013 vom 23.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6F_3/2013
 
Urteil vom 23. April 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Gesuch um Revision oder Erläuterung des Urteils
 
des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. März 2013 (6B_156/2013).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht trat am 18. März 2013 auf eine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein (6B_156/2013). Der Gesuchsteller stellt ein Gesuch um Revision oder Erläuterung.
 
Das Bundesgericht führte aus, zur Frage, ob es sich bei der weiss umrandeten Fläche um ein Parkfeld handelt, äussere sich der Gesuchsteller nicht (S. 2 unten). Diese Feststellung ist nach Auffassung des Gesuchstellers durch eine Stelle aus dem damals angefochtenen Urteil des Obergerichts "widerlegt" (Beschwerde S. 1). Mit einem Zitat aus dem angefochtenen Urteil lässt sich indessen nicht nachweisen, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht hinreichend begründet gewesen wäre. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers stellen keine tauglichen Rügen dar, da sie die Beurteilung des Falles und das Verhalten einer kantonalen Richterin betreffen. Das Revisions- bzw. Erläuterungsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisions- bzw. Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. April 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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