VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_30/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_30/2013 vom 24.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_30/2013
 
Verfügung vom 24. April 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bieri,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. November 2012.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2013 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2012 Beschwerde beim Bundesgericht einreichte;
 
dass ein Schriftenwechsel durchgeführt und mit Präsidialverfügung vom 8. März 2013 über das Gesuch um aufschiebende Wirkung entschieden wurde;
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Präsidialverfügung vom 11. April 2013 sistiert wurde, weil die Parteien mitteilten, dass sie Vergleichsgespräche aufgenommen hätten;
 
dass die Parteien am 19./22. April 2013 einen schriftlichen Vergleich schlossen;
 
dass die Parteien gemäss Vergleich beantragen, das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben, wobei die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten übernimmt und dem Beschwerdegegner eine vom Bundesgericht festzusetzende Prozessentschädigung bezahlt;
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren somit als infolge Vergleichs erledigt abzuschreiben ist;
 
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG) und diese den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat;
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Vergleichs abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. April 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).