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Informationen zum Dokument  BGer 1C_595/2012  Materielle Begründung
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BGer 1C_595/2012 vom 29.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_595/2012
 
Urteil vom 29. April 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland Gfeller und Alexander Locher,
 
gegen
 
Ehepaar Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Beeler,
 
Gemeinderat Hochfelden, Gemeindehausstrasse 4, 8182 Hochfelden, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Bernhard Isenring.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
1. Abteilung, 1. Kammer.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Herr Y.________ verlangte mit Schreiben vom 29. August 2011 von der Gemeinde Hochfelden, für die von X.________ auf dem benachbarten Grundstück (Kat.-Nr. 439) vorgenommenen Terrainveränderungen sei ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Am 29. September 2011 antwortete die Gemeinde, in Anbetracht der Geringfügigkeit der Mauererhöhung und der Geländeanpassung bestehe keine Baubewilligungspflicht. Daraufhin erhoben die Eheleute Y.________ mit Eingabe vom 1. November 2011 Rekurs ans Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass für die Umgebungsarbeiten eine Baubewilligungspflicht bestehe. Die Gemeinde sei zudem anzuweisen, den Rückbau anzuordnen, falls kein Baugesuch nachgereicht oder dieses nicht bewilligt werde. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. Juni 2012 ab. Zur Begründung führte es aus, die Intervention der Rekurrenten bei der Gemeinde sei zu spät erfolgt.
 
Mit Beschwerde vom 9. Juli 2012 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragten die Eheleute Y.________, der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben; im Übrigen wiederholten sie ihre vor dem Baurekursgericht gestellten Anträge. Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Baurekursgerichts auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, wenn die Eheleute Y.________ rund zweieinhalb Monate nach Vornahme der Bauarbeiten schriftlich um Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens ersuchten, liege darin noch kein Verstoss gegen Treu und Glauben. Das Begehren sei folglich nicht verspätet gewesen. Das Baurekursgericht müsse nun darüber befinden, ob eine Baubewilligungspflicht bestehe.
 
B.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 20. November 2012 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Entscheid des Baurekursgerichts zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdegegner schliessen auf die Abweisung der Beschwerde, der Gemeinderat Hochfelden beantragt dagegen deren Gutheissung. In ihren weiteren Stellungnahmen halten die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Danach ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
 
1.2 Die selbstständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich der Fall ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.; je mit Hinweisen).
 
1.3 Der angefochtene Entscheid, mit dem die Angelegenheit zur Prüfung der Frage der Baubewilligungspflicht ans Baurekursgericht zurückgewiesen wird, bewirkt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dies behauptet der Beschwerdeführer auch nicht. Er stützt sich vielmehr auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG und bringt zur Begründung vor, das Verfahren wäre im Fall einer Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht abgeschlossen und ihm selbst würde weiterer Aufwand erspart bleiben. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die von ihm angerufene Bestimmung ausdrücklich von einem "weitläufigen Beweisverfahren" spricht; die üblichen Aufwendungen für eine Fortsetzung des Verfahrens werden mithin nicht erfasst (Urteil 1C_457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern ein die Beschwerde gutheissender Entscheid einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, zumal es im Verfahren vor Baurekursgericht lediglich um die Frage der Baubewilligungspflicht gehen wird. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind somit ebenfalls nicht erfüllt.
 
2.
 
Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen nicht einzutreten.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat zudem den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Hochfelden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. April 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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