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Informationen zum Dokument  BGer 6B_312/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_312/2013 vom 30.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_312/2013
 
Verfügung vom 30. April 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafbefehl (Tätlichkeiten),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Februar 2013.
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 24. April 2012 (recte: 2013) zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. April 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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