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Informationen zum Dokument  BGer 9C_207/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_207/2013 vom 30.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_207/2013
 
Urteil vom 30. April 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Scartazzini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
T.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29. November 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 14. März 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29. November 2012,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Beschwerde formuliert ist, wie wenn das Bundesgericht die Tatsachen (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen) frei überprüfen könnte, was gesetzlich ausgeschlossen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG),
 
dass den gemachten Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die kritisierten Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar, willkürlich, vgl. BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153 mit Hinweis; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass der Beschwerdeführer somit nicht darlegt, inwiefern der Entscheid gegen Bundesrecht verstösst,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. April 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini
 
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