VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_343/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_343/2013 vom 01.05.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_343/2013
 
Urteil vom 1. Mai 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. September 2012.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid vom 5. September 2012 wurde am 9. Oktober 2012 an die damalige Adresse der Beschwerdeführerin in Rapperswil gesandt. Da sie dort nicht angetroffen werden konnte, wurde die Sendung zur Abholung gemeldet. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert der Abholungsfrist von sieben Tagen nicht nach. Gemäss Auskunft des Einwohnermeldeamtes Rapperswil ist sie in der fraglichen Zeit nach Italien weggezogen, ohne sich ordentlich abzumelden. Da es auf den ersten missglückten Zustellversuch vom Oktober 2012 und nicht auf eine spätere erfolgreiche Zustellung ankommt, ist die Frist zur Beschwerde ans Bundesgericht von 30 Tagen längst abgelaufen und die Eingabe vom 4. April 2013 verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Mai 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).