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Informationen zum Dokument  BGer 8C_275/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_275/2013 vom 06.05.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_275/2013
 
Urteil vom 6. Mai 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
L.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. März 2013.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der L.________ vom 15. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. März 2013,
 
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter ande-rem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
 
dass sich die Versicherte in der Beschwerde vom 15. April 2013 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den vorerwähnten gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei sie - unter Einwendung insbesondere appellatorischer Kritik - namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
 
dass hieran auch die unter Bezugnahme auf den derzeitigen Gesund-heitszustand sowie auf verschiedene im vorinstanzlichen Entscheid zitierte Arztberichte vorgetragenen Ausführungen, aus welchen sich nach Meinung der Beschwerdeführerin eine zutreffendere Beweiswürdigung und einen daraus abgeleiteten Abklärungsbedarf ergeben sollten, nichts zu ändern vermögen, weil auch insoweit gegenüber den im angefochtenen Entscheid vorgenommenen sorgfältigen Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigungen - aus welchen Gründen zur Hauptsache auf die ärztlichen Darlegungen des Medizinischen Zentrums X.________ sowie der Dr. Y.________ abzustellen war - keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,
 
dass deshalb auf die keine hinreichende Begründung enthaltende und somit kein gültiges Rechtsmittel darstellende Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Mai 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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