VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_314/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_314/2013 vom 08.05.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_314/2013
 
Urteil vom 8. Mai 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
M.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2013.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der M.________ vom 25. April 2013 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2013,
 
in Erwägung,
 
dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit nach dem im Rahmen einer bidisziplinären Administrativbegutachtung vom September 2010 beschriebenen Belastungsprofil zu 100 % möglich,
 
dass die Beschwerdeführerin ihre Krankengeschichte resümiert und auf abweichende ärztliche Berichte verweist, aus denen sich eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 50 % ergeben soll,
 
dass ihre Vorbringen indessen jegliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Würdigung der medizinischen Aktenlage durch das kantonale Gericht, vermissen lassen, womit sie den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
 
dass die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) nicht bestritten ist,
 
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG erledigt wird,
 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. Mai 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).