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Informationen zum Dokument  BGer 6B_381/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_381/2013 vom 14.05.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_381/2013
 
Urteil vom 14. Mai 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht, Herrenacker 26, 8201 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Geringfügige Sachbeschädigung; Vollzug,
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 24. Januar 2013 und
 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
 
vom 22. März 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen schrieb am 22. März 2013 eine Beschwerde als gegenstandslos ab. Der Beschwerdeführer hatte nur beantragt, er sei sofort aus der Haft zu entlassen, und in der Zwischenzeit war er am 13. März 2013 aus dem Strafvollzug entlassen worden. Gleichzeitig trat das Obergericht auf ein Ausstandsgesuch nicht ein, weil es sich gegen keine bestimmte Person richtete.
 
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist kurz zu begründen, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer befasst sich nicht damit, dass das kantonale Verfahren gegenstandslos wurde, weil er sich auf ein Haftentlassungsgesuch beschränkt hatte, und er erörtert auch die Erledigung seines Ausstandsgesuches durch die Vorinstanz nicht.
 
Die Vorinstanz hat sich zwar am Rande mit der Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. Januar 2013 befasst, die Frage indessen letztlich offen gelassen, weil sich die Beschwerde aus einem anderen Grund als gegenstandslos erwies (Verfügung S. 3/4 E. 2b). Unter diesen Umständen kann sich das Bundesgericht mit der Verfügung vom 24. Januar 2013 nicht befassen.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu seinen finanziellen Verhältnissen äussert (Beschwerde S. 6), kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Mai 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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