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Informationen zum Dokument  BGer 9C_201/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_201/2013 vom 21.05.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_201/2013
 
Urteil vom 21. Mai 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
H.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 6. Februar 2013.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der H.________ vom 11. März 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Februar 2013,
 
in die Verfügung vom 22. April 2013, mit welcher die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 3. Mai 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss (auch) innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. Mai 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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