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Informationen zum Dokument  BGer 1C_194/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_194/2013 vom 27.05.2013
 
{T 0/2}
 
1C_194/2013
 
 
Urteil vom 27. Mai 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Steinmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde Affoltern am Albis,
 
Marktplatz, 8910 Affoltern am Albis,
 
handelnd durch den Gemeinderat Affoltern am Albis, Marktplatz 1, Postfach 330, 8910 Affoltern am Albis.
 
Gegenstand
 
Gemeindebeschwerde,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 23. Januar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Verwaltungsgericht hat die vorliegende Angelegenheit als Beschwerde gegen eine vom Bezirksrat beurteilte Gemeindebeschwerde behandelt. Der Beschwerdeführer beanstandet dies nicht. In dieser Hinsicht ist vor Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen besondern Bemerkungen Anlass (Art. 82 lit. a, Art. 86, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
1
1.2. Der Beschwerdeführer verweist auf das Verfahren betreffend die Protokollierung der Gemeindeversammlung. Darauf ist im parallel geführten Verfahren einzugehen (Urteil vom 27. Mai 2013 im Verfahren 1C_28/2013). Anzufügen ist, dass die korrekte Protokollierung keinen direkten prozessualen Zusammenhang mit der Frage des Verstosses gegen übergeordnetes Recht aufweist.
2
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Erwägung 6
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Affoltern am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Mai 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Steinmann
 
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