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Informationen zum Dokument  BGer 4A_241/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_241/2013 vom 27.05.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_241/2013
 
Urteil vom 27. Mai 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. März 2013.
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Weinfelden mit Entscheid vom 14. Februar 2013 auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Ausweisung des Beschwerdeführers nicht eintrat;
 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau auf Berufung der Beschwerdegegnerin das Urteil des Bezirksgerichts mit Entscheid vom 21. März 2013 aufhob und die Sache zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückwies;
 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts am 2. Mai 2013 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht mit dem Antrag, diesen Entscheid "vollumfänglich zurückzuweisen";
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
 
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
 
dass in der Rechtsschrift vom 2. Mai 2013 diesbezüglich nichts vorgebracht wurde;
 
dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind;
 
dass nach ständiger Praxis der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382);
 
dass ein solcher Nachteil im vorliegenden Fall ausscheidet, weshalb auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht gegeben sind;
 
das aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Mai 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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