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Informationen zum Dokument  BGer 1B_26/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_26/2013 vom 28.05.2013
 
{T 0/2}
 
1B_26/2013
 
 
Urteil vom 28. Mai 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X._________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; unentgeltliche Verbeiständung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2012 des Präsidenten der 2. Abteilung des Obergerichts des Kantons Luzern.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 20. März 2012 kam es im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen Y.________ und X._________.
1
 
B.
 
X._________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, Ziffer 2 der Verfügung des Abteilungspräsidenten sei aufzuheben; dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren vollumfänglich die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und daher Markus Bachmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Eventualiter sei Ziffer 2 der Verfügung des Abteilungspräsidenten aufzuheben und die Sache mit der Aufforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen, im Sinne der Begründung der Beschwerde neu zu entscheiden.
2
 
C.
 
Der Abteilungspräsident beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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2.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne gewährt, dass er von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten befreit worden ist. Insoweit ist er nicht beschwert. Soweit er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz dazu auseinandersetzt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es stellt sich einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht als nicht notwendig erachtet hat (angefochtener Entscheid E. 5 S. 6 f.).
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2.3. Wie das Bundesgericht zu Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 4 aBV) befunden hat, stellt - was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft - die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Ein durchschnittlicher Bürger sollte daher in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Das gilt auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung (BGE 123 I 145 E. 2b/bb S. 147 mit Hinweis). Daran hat sich mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 grundsätzlich nichts geändert.
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2.4. Der Beschwerdeführer ist 60 Jahre alt. Er ist somit weder wegen jugendlichen noch fortgeschrittenen Alters ausserstande, seine Sache selber zu führen. Er ist Schweizer deutscher Muttersprache, weshalb er sich im Verfahren problemlos verständigen kann. Dass er in seiner körperlichen oder psychischen Gesundheit beeinträchtigt wäre, macht er nicht hinreichend substanziiert geltend und ist nicht ersichtlich. Es geht sodann um eine verbale Auseinandersetzung im Rahmen eines Nachbarschaftskonflikts und damit weder um ein komplexes noch aufwendiges Strafverfahren. Der Beschwerdeführer macht eine Genugtuungsforderung geltend. Es ist ihm zumutbar, die insoweit geltend gemachte seelische Unbill ohne die Hilfe eines Rechtsvertreters zum Ausdruck zu bringen (ebenso Urteil 1B_153/2007 vom 25. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen).
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Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der 2. Abteilung des Obergerichts des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Mai 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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