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Informationen zum Dokument  BGer 9C_949/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_949/2012 vom 28.05.2013
 
{T 0/2}
 
9C_949/2012
 
 
Urteil vom 28. Mai 2013
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kernen, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Borella,
 
Gerichtsschreiber Scartazzini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin
 
Ursula Reger-Wyttenbach,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 26. September 2012.
 
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich zulasten der C.________ (geb. 1974), welche seit 1. Juni 2004 als Einrichtungsberaterin in der Firma X.________ tätig war und sich am 17. Februar/8. Mai 2009 wegen "seit 20 Jahren (bestehenden) Dauerkopfschmerzen, Ursache unbekannt" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat, gestützt auf die Ergebnisse einer polydisziplinären Begutachtung durch das Medizinische Begutachtungsinstitut Z.________ (Expertise vom 27. August 2010) einen Rentenanspruch ablehnte (Verfügung vom 17. Januar 2011),
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 26. September 2012 abwies,
 
dass C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und der angefochtenen Ablehnungsverfügung, mit Wirkung ab 1. März 2009 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zwecks Vornahme zusätzlicher medizinischer Abklärungen,
 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, währenddem Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen sich nicht haben vernehmen lassen,
 
dass das Bundesgericht die richtige Anwendung des Bundesrechts durch den angefochtenen Entscheid frei prüft (Art. 95 lit. a BGG), wogegen die Kontrolle der Sachverhaltsfeststellung nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG auf offensichtliche Unrichtigkeit (d.h. Unhaltbarkeit, Willkür; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) beschränkt ist (abgesehen von Unvollständigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit, die hier von vornherein ausser Betracht fallen),
 
dass, im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung (Art. 6 ATSG) als dem hier für den Ausgang des Prozesses entscheidenden Element der Invaliditätsbemessung (Art. 7, 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 sowie Art. 28a Abs. 1 IVG), die Feststellung des gesundheitlichen Leistungsvermögens (funktionelle Fähigkeiten, psychische Ressourcen) Tatsachenfeststellungen betreffen, welche der eingeschränkten Kognition nach Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG unterliegen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 unten f.; SVR 2009 IV Nr. 22 S. 62),
 
dass in Anbetracht des dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts Z.________ (mit insgesamt vier beteiligten Fachrichtungen: internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch), welches die gesamten medizinischen (Vor-) Akten berücksichtigt, von einer qualifiziert unrichtigen Ermittlung des Sachverhaltes im Sinne der eingangs erwähnten Kognitionsregeln nicht gesprochen werden kann, zumal sich die Vorinstanz mit der am Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts Z.________ geübten Kritik schon befasst hat (angefochtener Entscheid S. 9 E. 3.3.1), womit sich die Beschwerde nicht substanziiert auseinandersetzt,
 
dass die von der Beschwerde erhobenen Einwände betreffend (von der neurologischen Teilgutachterin angenommenen fehlenden) Durchführung und (nur teilweisen, bezüglich der Migräne, erzielten) Wirkung der absolvierten Therapien (Primärprophylaxe, Kopfschmerz-Stufentherapie, Neuraltherapie u.a.m.) Nebenpunkte betreffen, welche die Beweiskraft des Gutachtens des Medizinischen Begutachtungsinstituts Z.________ als Ganzes nicht in Frage zu stellen vermögen, zumal der internistische Teilexperte, welcher als federführender Gutachter amtete, die vielfältigen Therapieversuche, denen sich die Beschwerdeführerin unterzog, durchaus anerkannte, weshalb von "falschen Grundannahmen" der Sachverständigen keine Rede sein kann,
 
dass vielmehr - was auch die Beschwerde vorträgt - im Rahmen der Begutachtung des Medizinischen Begutachtungsinstitut Z.________ das nach dem heutigen medizinischen Wissensstand zur polydisziplinären Abklärung eines unklaren Kopfschmerzsyndroms an diagnostischen Massnahmen und bezüglich der Folgenabschätzung (Schlussbesprechung der beteiligten Gutachter aller vier involvierten Fachrichtungen) Mögliche vorgekehrt wurde, auch in psychiatrischer Richtung, deren Ergebnis von der Beschwerde - im Rahmen der gesetzlichen Kognition - nicht hinreichend substanziiert angegriffen wird,
 
dass die Beurteilung unter Berücksichtigung des Krankheitsverlaufs nicht anders ausfällt, weil die - nach ihren eigenen Angaben seit 20 Jahren täglich bestehenden - Kopfschmerzen die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert haben, während Jahren ihrer Berufsarbeit ohne rentenrelevante Erwerbseinbusse nachzugehen, und zwar bis ungefähr 2005 voll und anschliessend bis März 2008 zu 80%,
 
dass nach der gesamten Aktenlage eine seither eingetretene andauernde Verschlimmerung des Leidens nicht medizinisch plausibel gemacht, geschweige denn in objektiv nachvollziehbarer Weise als überwiegend wahrscheinlich erstellt ist, und zwar insbesondere nicht durch die Berichte des Dr. med. S.________, Klinik Y.________, vom 27. August 2009 sowie des Stellvertretenden Chefarztes dieser Klinik, Dr. med. O.________, vom 9. Dezember 2009 und 14. Februar 2011, auf welche sich die Beschwerde beruft, haben doch die im April 2008 an der Halswirbelsäule mittels MRI festgestellten degenerativen Veränderungen ebenso wie die anderen in der Beschwerde (S. 15) erwähnten Befunde zweifellos schon seit längerer Zeit bestanden und liegt im Übrigen ein mehr oder weniger stationäres Beschwerdebild vor, in dessen Behandlung teilweise auch Fortschritte erzielt worden sind,
 
dass die depressive Reaktion und der Erschöpfungszustand, auf welche die Beschwerde Bezug nimmt (S. 16), schwerlich mit den gutachterlichen Feststellungen in Einklang zu bringen sind, wonach die Versicherte den Eindruck einer wortgewandten, frischen und unbelasteten Person gemacht und nicht das Verhalten chronischer Kopfschmerzpatienten gezeigt habe (auch nach stundenlangen Gesprächen habe man weder Schmerzreaktionen noch Erschöpfungszeichen gesehen), was die im Gutachten - zur Erläuterung der Befundlage - ausgedrückte von der Beschwerdeführerin zu Unrecht kritisierte "Ratlosigkeit" erklärt und von welchen Angaben der erfahrenen Gutachter das kantonale Gericht bei seiner Beurteilung ausgehen durfte,
 
dass die dem therapeutischen Auftrag verpflichteten Aerzte grundsätzlich nicht für sich in Anspruch nehmen können, die Arbeitsfähigkeit ihrer Patienten und Patientinnen zuverlässiger einzuschätzen als die medizinischen Administrativexperten (vgl. zur Unvereinbarkeit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag etwa Urteil 9C_746/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen),
 
dass nach dem Gesagten auf jeden Fall eine, wie von der Versicherten geltend gemacht, bloss noch 50%ige Leistungsfähigkeit für den angestammten Beruf zumindest nicht wahrscheinlicher ist als eine solche gemäss vorinstanzlichem Entscheid von 80%, woran ergänzende Beweismassnahmen nichts zu ändern vermöchten, weshalb darauf zu verzichten ist,
 
dass daher von Beweislosigkeit auszugehen ist, welche sich zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirkt, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht, die Zusprechung einer Invalidenrente, ableiten wollte (statt vieler: Urteile 9C_1014/2012 vom 8. Mai 2013 und 9C_1026/2012 vom 13. Februar 2013),
 
dass folglich die von der Beschwerdeführerin vertretene bloss hälftige Arbeitsunfähigkeit der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht zugrunde gelegt werden kann, weshalb - welche Methode der Invaliditätsbemessung auch angewendet wird - ein Rentenanspruch nicht besteht,
 
dass bei diesem Verfahrensausgang die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 66 BGG),
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Mai 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kernen
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini
 
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